Verkehrsrecht

Wer die Kurve schneidet haftet trotz Vorfahrt

München/Berlin (DAV). Wer Vorfahrt hat und beim Linksabbiegen die Kurve schneidet, muss bei einem Crash mit 60 Prozent überwiegend haften. Den Unfallgegner treffen noch 40 Prozent. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München II vom 20. Januar 2023 (AZ: 11 O 2351/21).

Der Kläger hatte keine Vorfahrt und fuhr aus seiner Straße auf eine Kreuzung zu. Dort bog er nach rechts auf die Vorfahrtsstraße, obwohl er den Kreuzungsbereich nicht ausreichend überblicken konnte. Der Beklagte kam ihm entgegen und wollte auf der Vorfahrtsstraße nach links abbiegen. Dabei wählte er den Kurvenradius zu eng, so dass er über den gedachten mittleren Grenzstreifen in den Kreuzungsbereich fuhr und die Kurve „schnitt“. Deshalb kam es zum Unfall.

Das Landgericht entschied, dass der Beklagte zu 60 Prozent und der Kläger zu 40 Prozent für den Unfall haften. Der Beklagte habe durch das "Schneiden der Kurve" eine erhebliche Gefahr geschaffen. Das Gericht warf hingegen dem Kläger vor, in die Kreuzung gefahren zu sein, obwohl er den Beklagten nicht habe sehen können.

Information: www.verkehrsrecht.de

Plötzliche Vollbremsung ohne Grund führt zu hoher Haftung

Hamburg/Berlin (DAV). Wer ohne zwingenden Grund stark abbremst, haftet bei einem Unfall zu großen Teilen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 23. September 2022 (AZ: 331 O 134/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer überholte einen Sattelzug und bremste stark nach dem Einscheren auf die rechte Fahrspur ohne einen zwingenden Grund. Diese Bremsung führte zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug. Die Klägerin machte geltend, der Unfall sei allein durch die unvermittelte und grundlose Vollbremsung des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte hingegen argumentierte, er habe verkehrsbedingt gebremst und durch ein Blockieren der Räder nicht beschleunigen können.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 70 Prozent haften müsse, da er ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte. Obwohl der Autofahrer behauptete, er habe lediglich sei aufgrund eines Fahrzeugdefekts so stark gebremst, sah das Gericht eine überwiegende Haftungsquote von 70 Prozent zu seinen Lasten als gerechtfertigt an. Ein Fahrzeug, dessen Bremsen auf einer Bundesautobahn versagen, stelle eine extrem hohe Betriebsgefahr dar.

Schäden durch brennenden Roller – haftet der Halter?

Bremen/Berlin (DAV). Der Halter eines abgestellten Rollers muss nicht haften, wenn das Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand gerät und dabei Eigentum Anderer beschädigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen am 05. Juli 2023 (AZ: 1 U 12/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Halter stellte seinen Motorroller in unmittelbarer Nähe einer Trafostation ab. Der Roller fing Feuer und beschädigte die Station erheblich. Die Klägerin behauptete, ein technischer Defekt des Fahrzeugs sei die Brandursache gewesen. 

Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Nachweis für einen technischen Defekt fand und die Klägerin die behauptete betriebsbedingte Gefahr nicht beweisen konnte. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Der Halter müsse nur haften, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden wäre. Der Roller sei aber abgestellt gewesen und daher nicht im Betrieb. Auch ein technischer Defekt oder eine betriebsbedingte Gefahr konnte nicht nachgewiesen werden. Daher war der Schaden nicht durch den Betrieb des Motorrollers verursacht. Auch die Argumentation der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausreiche, um eine Haftung zu begründen, stimmte das Gericht nicht zu.

Information: www.verkehrsrecht.de

Fahrzeugkolonne: Wer haftet bei mehreren Überholern?

Rottweil/Berlin (DAV). Die Betriebsgefahr eines Autos kann bei einem Unfall im Einzelfall deutlich sinken. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Wagen beim Überholen einer Kolonne sich bereits im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn befindet und ein zweiter Wagen davor ausschert. Dann haftet der erste Wagen aus der Betriebsgefahr nur zu 20 Prozent. Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Dezember 2022 (AZ: 2 C 226/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Die Wagen fuhren hintereinander in einer Kolonne. Der Kläger hatte dabei als erster Fahrzeugführer zum Überholen angesetzt und war schon im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn, als auf einmal vor ihm ein Fahrzeug ebenfalls ausgescherte und mit dem überholenden Wagen kollidierte. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz. Das Amtsgericht Rottweil entschied, dass die Beklagte zu 80 Prozent und den Kläger zu 20 Prozent für den Unfall haftet.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Beklagte den Unfall im Wesentlichen verursacht hatte. Er hatte insbesondere vor dem Ausscheren nicht nach hinten geschaut. Dem Kläger konnte kein Vorwurf wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage gemacht werden. Es konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beklagte rechtzeitig den Blinker zum Überholen gesetzt hatte. Damit war das Überholen für den Kläger nicht zu erkennen.

Allerdings hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass der Kläger als Überholender eine erhöhte Betriebsgefahr verursacht hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gefahr, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, durch besondere Umstände erhöht wird. In diesem Fall war es eine besondere Gefahr, dass der Kläger nicht nur ein einzelnes Fahrzeug, sondern eine Fahrzeugkolonne überholen wollte. Daher musste der Kläger zu 20 Prozent haften.

Nachweis eines abgesprochenen Unfalls durch ungewöhnliche Häufung typischer Umstände

Düsseldorf/Berlin (DAV). Abgesprochene Unfälle können durch eine ungewöhnliche Häufung typischer Umstände nachgewiesen werden. Dazu gehört etwa die fehlende Nachvollziehbarkeit des Unfalls und das Verschweigen von Vorschäden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 28. August 2023 (AZ: I-1 U 143/22).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, dass der auf der Beklagtenseite beteiligte Autofahrer aus Unachtsamkeit aus dem fließenden Verkehr heraus nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und dabei die gesamte linke Seite des am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos des Klägers beschädigt habe. Der Unfall geschah nachts, unbeteiligte Zeugen gab nicht.

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergaben sich erhebliche Zweifel an diesem behaupteten Unfallhergang. So hatte der Sachverständige feststellen können, dass zwar noch zum Anfang der Kollision, die mit einem flachen Winkel erfolgt war, abgebremst wurde. Das Bremsen sei allerdings während der Kollision und entgegen den Angaben des Fahrers wieder aufgegeben worden. Außerdem hatte er nach der Berührung an der B-Säule nicht sofort von der Gefahr weggelenkt und somit eine Trennung der Fahrzeuge vorgenommen. Vielmehr sei es bei dem von Anfang an erfolgten Einschlag nach rechts geblieben, so dass während der Fahrt die gesamte linke Seite beschädigt wurde.

Hinzukam, dass der Sachverständige auch unreparierte Altschäden aufdeckte, die es nach Angaben des Klägers gar nicht geben dürfte. Unbeteiligte Zeugen konnten den Unfall nicht bestätigen. Schlussendlich wollte der Geschädigte eine fiktive Abrechnung. Dabei werden zwar die Kosten für den Schaden von der Versicherung bezahlt. Der Schaden wird aber tatsächlich nicht repariert. 

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Es wies auf eine besondere Häufung von typischen Umständen für eine Unfallabsprache hin. Dazu zählten insbesondere das hohe wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung. Zudem habe der Kläger unreparierte Altschäden verschwiegen. Außerdem sei der behauptete Unfallhergang nicht plausibel. Der Sachverständige hatte auch festgestellt, dass der Fahrer während des Unfalls statt zu bremsen noch einmal Gas geben haben musste.

Aufgrund dieser Umstände ging auch das OLG davon aus, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de

 
 

Kein Rotlichtverstoß bei defekter Ampel?

Hamburg/Berlin (DAV). Radfahrer, die bei einer defekten Ampel die Kreuzung bei Rot überqueren, können nicht wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg am 11. September 2023 (AZ: 5 ORbs 25/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Eine Radfahrerin hielt an einer Kreuzung, die Ampel dort reagierte für den Kraftverkehr nur bei Bedarf. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rot, obwohl die Radfahrerin bereits mehrere Minuten gewartet hatte. Da sie einen Defekt vermutete, fuhr die Frau bei Rot weiter. Es stellte sich heraus, dass die Ampel technisch nicht defekt war, sondern mit einer Kontaktschleife ausgerüstet war, die möglicherweise von Radfahrern nicht ausgelöst werden konnte.

Das Amtsgericht verurteilte die Radfahrerin wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100 Euro. Die Frau wehrte sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf. Die Radfahrerin habe sich geirrt, was den Vorsatz ausschließe. Wenn eine Ampel durch technische Störungen dauerhaft Rot zeigt, hat sie keine rechtliche Wirkung. Radfahrer seien nicht verpflichtet, in solchen Fällen abzusteigen und als Fußgänger zu agieren. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die der Betroffenen beim Überqueren der Kreuzung oblagen, wurden nach Feststellung des Gerichts eingehalten.

Information: www.verkehrsrecht.de

Rettungsgasse auf autobahnähnlicher Straße?

München/Berlin (DAV). Auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen muss keine Rettungsgasse gebildet werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. September 2023 (AZ: 201 ObOWi 971/23). Ein Autofahrer war auf einer Bundesstraße im Stadtgebiet unterwegs, die Strecke hatte baulich getrennte zweispurige Fahrbahnen in jede Richtung. Dem Mann wurde vorgeworfen, dass er keine Rettungsgasse gebildet hatte. Dafür sollte er eine Geldbuße von 240 Euro zahlen. Der Autofahrer legte jedoch Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe. Damit war er erfolgreich: Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach (§ 11 Abs. 2 StVO) nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. Der autobahnähnliche Ausbau ändere daran nichts. Die Vorschrift benenne lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn könne zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn werde nicht durch bestimmte Merkmale oder den Ausbau, sondern durch das betreffende Verkehrsschild beschrieben.

Anordnung von Fahrverbot und Sperrfrist schließt sich regelmäßig aus

Hamm/Berlin (DAV). Die gleichzeitige Anordnung eines Fahrverbots und einer isolierten Sperrfrist schließen sich regelmäßig aus. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 8. August 2023 (AZ: III-5 ORs 46/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Im konkreten Fall war der Angeklagte wegen Alkohol am Steuer verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte neben der Geldstrafe auch ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt. Zudem entschied das Gericht auf eine zweijährige Sperrfrist, in der der Mann nicht erneut den Führerschein hätte machen können. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung und das Fahrverbot auf. Die Anordnung eines Fahrverbots und einer Sperrfrist komme nur in Betracht, wenn der Täter auch das Fahren mit Fahrzeugen, die ohne Führerschein gefahren werden können, unterbunden werden soll. Dies war aber in diesem Fall nicht gegeben.Information: www.verkehrsrecht.de                                                                                        Pressemitteilung vom 04.01.2024

Schwerbehinderten-Parkplätze: Wo muss der Parkausweis liegen?

Schwerin/Berlin (DAV) – Ein Parkausweis für Behinderten-Parkplätze muss hinter der Windschutzscheibe gut lesbar sein, die Lage auf der Mittelkonsole des Wagens reicht nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht Schwerin am 08. Mai 2023 (AZ: 35 OWi 83/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Fahrer stellte sein Auto in Schwerin auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz ab. Der Parkausweis, der das Parken auf diesem Platz erlauben würde, lag auf der Mittelkonsole des Autos und war nicht gut sichtbar. Der Fahrer argumentierte, dass er an dem Tag einen Bekannten mit einem Rollstuhl befördert hatte, der im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis war. Diese Erlaubnis befand sich zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug. Er legte ein Foto vor, das nach der Umsetzung des Autos angefertigt wurde.

Das Amtsgericht Schwerin verurteilte den Fahrer dennoch zu einer Geldbuße von 55 Euro wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte, ohne dass ein entsprechender Parkausweis gut lesbar auslag. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf die Definition von "gut lesbar". Sie bedeutet, dass das Lesen "leicht und mühelos" sein muss. Das Überwachungspersonal sollte in der Lage sein, die Parkerlaubnis ohne erheblichen Aufwand und ohne den Einsatz von Hilfsmitteln durch einen Blick ins Auto zu überprüfen.

In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Ausweis, auch wenn er tatsächlich auf der Mittelkonsole gelegen hätte, nicht den Anforderungen einer guten Lesbarkeit entspricht. Das Foto, das der Betroffene vorlegte, wurde nach der Umsetzung des Fahrzeugs aufgenommen und war daher nicht als Beweismittel geeignet.

Erhöhung der Geldbuße – dafür kürzeres Fahrverbot

Köln/Berlin (DAV). Wer zu schnell fährt, muss mit einer Geldbuße und womöglich mit einem Fahrverbot rechnen. Allerdings kann das angeordnete Fahrverbot reduziert und im Gegenzug die Geldbuße erhöht werden. Dies kann das Gericht auch durch einen Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung tun, wenn es im Interesse des Betroffenen ist. Eine vorherige Einvernahme über die Höhe des Bußgeldes – hier mehr als das Doppelte - Bußgeld ist nicht nötig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07. Dezember 2022 (AZ: 1 RBs 373/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Betroffene war außerorts so schnell unterwegs, dass gegen ihn ein Bußgeld von 700 Euro verhängt und zugleich ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Nach dem von Seiten des Gerichts ein Termin bestimmt wurde, erklärte der Betroffene sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren, also ohne eine mündliche Verhandlung. Er knüpfte dies an die Bedingung „wenn lediglich ein einmonatiges Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) verhängt“ werde. 

Das Amtsgericht informierte den Betroffenen, es sei beabsichtigt, die Geldbuße auf 1.500 Euro zu erhöhen und das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren. Eine Reaktion des Betroffenen auf dieses Schreiben blieb aus, daraufhin entschied das Amtsgericht dementsprechend. Die Beschwerde des Mannes richtete sich dann gegen die Entscheidung im Beschlusswege, letztlich, weil es keine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Frage gegeben hat, was eine „angemessene Erhöhung“ der Geldbuße sei.

Ebenfalls per Beschluss entschied das Oberlandesgericht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bestand habe. Das Gericht habe die Entscheidung per Beschluss treffen dürfen. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Gericht per Ermessen die Geldbuße derart erhöht hatte. Eine Verständigung sei nicht nötig gewesen. Die Reduzierung des Fahrverbots entspräche vollumfänglich den Vorstellungen des Betroffenen. Auch die im Gegenzug erfolgte Erhöhung der Geldbuße auf etwas mehr als das Doppelte sei angemessen. Zudem habe das Gericht durch seine Fristsetzung zu erkennen gegeben, dass es vor Fristablauf nicht entscheiden werde. Das Gericht müsse in solchen Fällen nicht mehr „nachfragen“.

Information: www.verkehrsrecht.de