Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Schäden durch brennenden Roller – haftet der Halter?

Bremen/Berlin (DAV). Der Halter eines abgestellten Rollers muss nicht haften, wenn das Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand gerät und dabei Eigentum Anderer beschädigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen am 05. Juli 2023 (AZ: 1 U 12/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Halter stellte seinen Motorroller in unmittelbarer Nähe einer Trafostation ab. Der Roller fing Feuer und beschädigte die Station erheblich. Die Klägerin behauptete, ein technischer Defekt des Fahrzeugs sei die Brandursache gewesen. 

Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Nachweis für einen technischen Defekt fand und die Klägerin die behauptete betriebsbedingte Gefahr nicht beweisen konnte. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Der Halter müsse nur haften, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden wäre. Der Roller sei aber abgestellt gewesen und daher nicht im Betrieb. Auch ein technischer Defekt oder eine betriebsbedingte Gefahr konnte nicht nachgewiesen werden. Daher war der Schaden nicht durch den Betrieb des Motorrollers verursacht. Auch die Argumentation der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausreiche, um eine Haftung zu begründen, stimmte das Gericht nicht zu.

Information: www.verkehrsrecht.de