Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Erhöhung der Geldbuße – dafür kürzeres Fahrverbot

Köln/Berlin (DAV). Wer zu schnell fährt, muss mit einer Geldbuße und womöglich mit einem Fahrverbot rechnen. Allerdings kann das angeordnete Fahrverbot reduziert und im Gegenzug die Geldbuße erhöht werden. Dies kann das Gericht auch durch einen Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung tun, wenn es im Interesse des Betroffenen ist. Eine vorherige Einvernahme über die Höhe des Bußgeldes – hier mehr als das Doppelte - Bußgeld ist nicht nötig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07. Dezember 2022 (AZ: 1 RBs 373/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Betroffene war außerorts so schnell unterwegs, dass gegen ihn ein Bußgeld von 700 Euro verhängt und zugleich ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Nach dem von Seiten des Gerichts ein Termin bestimmt wurde, erklärte der Betroffene sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren, also ohne eine mündliche Verhandlung. Er knüpfte dies an die Bedingung „wenn lediglich ein einmonatiges Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) verhängt“ werde. 

Das Amtsgericht informierte den Betroffenen, es sei beabsichtigt, die Geldbuße auf 1.500 Euro zu erhöhen und das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren. Eine Reaktion des Betroffenen auf dieses Schreiben blieb aus, daraufhin entschied das Amtsgericht dementsprechend. Die Beschwerde des Mannes richtete sich dann gegen die Entscheidung im Beschlusswege, letztlich, weil es keine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Frage gegeben hat, was eine „angemessene Erhöhung“ der Geldbuße sei.

Ebenfalls per Beschluss entschied das Oberlandesgericht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bestand habe. Das Gericht habe die Entscheidung per Beschluss treffen dürfen. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Gericht per Ermessen die Geldbuße derart erhöht hatte. Eine Verständigung sei nicht nötig gewesen. Die Reduzierung des Fahrverbots entspräche vollumfänglich den Vorstellungen des Betroffenen. Auch die im Gegenzug erfolgte Erhöhung der Geldbuße auf etwas mehr als das Doppelte sei angemessen. Zudem habe das Gericht durch seine Fristsetzung zu erkennen gegeben, dass es vor Fristablauf nicht entscheiden werde. Das Gericht müsse in solchen Fällen nicht mehr „nachfragen“.

Information: www.verkehrsrecht.de