Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Supermarktparkplatz: Unfall mit offener Tür

München/Berlin (DAV). Wer ein- oder aussteigt, darf andere nicht gefährden. Kommt es zu einem Unfall wegen der geöffneten Tür, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für einen Pflichtverstoß des Aussteigenden. Auch darf man auf einem Supermarktparkplatz die Tür nicht so lange geöffnet haben. Kann nicht bewiesen werden, dass jemand gegen die bereits offene Autotür gefahren ist, haftet der Halter des Autos mit der offenen Tür. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Oktober 2021 (AZ: 343 C 106/21).

Die Klägerin verlangte wegen einer Kollision auf einem Supermarktparkplatz Schadensersatz. Ihr VW stand in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen. 

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die Versicherung des Beklagten geltend. Die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen. Der Beklagte behauptet, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden. Die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Nach der Vernehmung des Ehemanns sowie einer unbeteiligten Zeugin und einem Sachverständigengutachten wies das Gericht die Klage ab. Dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht nachgewiesen werden. Schon die unbeteiligte Zeugin meinte sich zu erinnern, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe. Nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Gutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spreche der Beweis des ersten Anscheins. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Information: www.verkehrsrecht.de