Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Vorzeitige Löschung von Daten aus polizeilichen Datenbanken

Köln/Berlin (DAV). Es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken, wenn das Strafverfahren gegen den Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt wurde (§ 153a Strafprozessordnung). Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am 14. August 2023 (AZ: 20 K 4709/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.

Der Kläger war im Zusammenhang mit einem Waffendelikt ins Visier der Polizei geraten. In seinem leerstehenden Haus wurden Waffen und Gegenstände mit Bezug zum Dritten Reich gefunden. Das Strafverfahren gegen ihn wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den polizeilichen Datenbanken. Der Polizeipräsident lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Restverdacht bestehe und die Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich seien.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die weitere Speicherung der Daten sei rechtmäßig und erforderlich.

Das Gericht stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht bedeute, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Vielmehr setze eine solche Einstellung einen hinreichenden Tatverdacht voraus.

Die Speicherung der Daten sei auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er zu Straftaten im Bereich des Waffenrechts und zu Verstößen gegen das Waffengesetz neige. Die Daten könnten daher für künftige Ermittlungen von Bedeutung sein.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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