Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Autopreis beinhaltet Überführungskosten

Schleswig/Berlin. Gibt ein Autohändler nicht die Überführungskosten im Gesamtpreis für das Fahrzeug an, handelt er wettbewerbswidrig. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 (AZ: 6 U 65/06).

Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis incl. Überführung nennen, sonst ist die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. Der Zusatz „Preis zzgl. Euro 495,00 für ÜF/BEREITSt“ reiche nicht, heißt es in dem Urteil.

Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen ausgewiesen sind. Dieser Auflistung kommt aus Sicht des Verbrauchers eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, entschied das OLG. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag im verhandelten Fall von 495,00 € kann zu einem Rangunterschied von bis zu 30 Positionen in der Suchmaschine im Internet führen. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen Bagatellverstoß, denn ein deutlich niedrigerer Gesamtpreis lasse ein Fahrzeug in der Erstauflistung in einer günstigeren Preisklasse erscheinen und führe zu einer deutlichen früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher und damit zu einer Irreführung.