Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Unfall mit Kind am Zebrastreifen: Autofahrerin muss den Schaden allein bezahlen

Osnabrück/Berlin (DAV). Bei Unfällen mit Kindern tragen Autofahrer häufig die alleinige Schuld. Wenn ein achtjähriger Junge an einem Zebrastreifen mit einem Auto kollidiert, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Die Autofahrerin hätte hier den Unfall vermeiden müssen und blieb somit auch auf ihren Kosten sitzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2020 (AZ: 6 S 150/20).

Eine Frau war mit ihrem Auto auf einer Hauptverkehrsstraße unterwegs, als ihr ein achtjähriger Junge auf seinem Fahrrad entgegen kam. Er fuhr zunächst allein auf dem Gehweg. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens wechselte das Kind auf die Straße und wollte auf die andere Seite. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Frau zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden, den die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt haben wollte. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine Fahrrad fahren lassen.

Die Klage scheiterte. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Unfall gegen die Mutter, urteilte das Gericht. Die Autofahrerin treffe eine so große Schuld, sie hätte langsamer fahren und bremsbereit sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Unfall habe sich direkt an einem Zebrastreifen ereignet, den der Junge benutzen wollte. Es sei unerheblich, dass er in einem Bogen zu dem Überweg gefahren sei. Dies würden Kinder oftmals so machen und nicht in einem 90 Grad-Winkel. Auch habe die Klägerin erkennen können, dass es sich um einen kleinen Jungen handelte. Daher hätte sie Unsicherheiten einkalkulieren müssen. 

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter liege ebenfalls nicht vor. Ein achtjähriges Kind, das sicher Fahrrad fahre, dürfe ohne Aufsicht mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem war der Junge über Verkehrsregeln unterrichtet worden und bereits über eine gewisse Zeit zur Schule sowie auf anderen bekannten Wegen gefahren. Das Fazit der DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Augen auf bei Kindern im Straßenverkehr und bremsbereit sein!