Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Corona: Keine Miet- und Pachtminderung bei Gaststättenschließung

Frankfurt/Berlin (DAV). Mussten wegen der Corona-Pandemie Einzelhandel und Gastronomie schließen, können deshalb nicht die Miete oder Pacht gemindert werden. Es liegt kein Mangel vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2021 (AZ: 2 U 147/20). Das sogenannte Verwendungsrisiko trägt allein der Pächter, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Im Einzelfall könne geprüft werden, ob eine Anpassung des Vertrages wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist.

Ein Sushi-Restaurant hatte von dem Beklagten die Räume gemietet. Im Zusammenhang mit den hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus musste das Lokal zeitweilig schließen. Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass sie während der Zeit der behördlichen Beschränkungen nicht die volle Miete zahlen müsse.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin könne nicht die Minderung der Miete verlangen, so das Oberlandesgericht. Es läge auch kein Mangel der Mietsache vor. Der Vermieter schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können. Das so genannte Verwendungsrisiko trage vielmehr der Mieter. Dem Vermieter sei seine geschuldete Leistung auch nicht unmöglich geworden. Er habe weiterhin die Räumlichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.

Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, den Mietzins wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen. Die Folgen der Corona-Pandemie führten zwar zu einer solchen schwerwiegenden Störung. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine zeitweise Mietminderung vereinbart hätten, wenn sie von den Umständen der Pandemie gewusst hätten. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass es der Mieterin unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar war, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Bei einer solchen Prüfung wird das jeweilige Risiko geprüft. Beachtlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien. Hier seien ganz erhebliche Darlehensverpflichtungen auf Seiten des Vermieters zu gewichten. Bei der Betreiberin des Sushi-Restaurants handele es sich um eine bundesweite Kette. Daher sei im Ergebnis dem Vermieter eine Herabsetzung der Miete nicht zumutbar.

Im Zweifel sollte mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob eine Herabsetzung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich ist.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de