Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Nachweis eines abgesprochenen Unfalls durch ungewöhnliche Häufung typischer Umstände

Düsseldorf/Berlin (DAV). Abgesprochene Unfälle können durch eine ungewöhnliche Häufung typischer Umstände nachgewiesen werden. Dazu gehört etwa die fehlende Nachvollziehbarkeit des Unfalls und das Verschweigen von Vorschäden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 28. August 2023 (AZ: I-1 U 143/22).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, dass der auf der Beklagtenseite beteiligte Autofahrer aus Unachtsamkeit aus dem fließenden Verkehr heraus nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und dabei die gesamte linke Seite des am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos des Klägers beschädigt habe. Der Unfall geschah nachts, unbeteiligte Zeugen gab nicht.

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergaben sich erhebliche Zweifel an diesem behaupteten Unfallhergang. So hatte der Sachverständige feststellen können, dass zwar noch zum Anfang der Kollision, die mit einem flachen Winkel erfolgt war, abgebremst wurde. Das Bremsen sei allerdings während der Kollision und entgegen den Angaben des Fahrers wieder aufgegeben worden. Außerdem hatte er nach der Berührung an der B-Säule nicht sofort von der Gefahr weggelenkt und somit eine Trennung der Fahrzeuge vorgenommen. Vielmehr sei es bei dem von Anfang an erfolgten Einschlag nach rechts geblieben, so dass während der Fahrt die gesamte linke Seite beschädigt wurde.

Hinzukam, dass der Sachverständige auch unreparierte Altschäden aufdeckte, die es nach Angaben des Klägers gar nicht geben dürfte. Unbeteiligte Zeugen konnten den Unfall nicht bestätigen. Schlussendlich wollte der Geschädigte eine fiktive Abrechnung. Dabei werden zwar die Kosten für den Schaden von der Versicherung bezahlt. Der Schaden wird aber tatsächlich nicht repariert. 

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Es wies auf eine besondere Häufung von typischen Umständen für eine Unfallabsprache hin. Dazu zählten insbesondere das hohe wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung. Zudem habe der Kläger unreparierte Altschäden verschwiegen. Außerdem sei der behauptete Unfallhergang nicht plausibel. Der Sachverständige hatte auch festgestellt, dass der Fahrer während des Unfalls statt zu bremsen noch einmal Gas geben haben musste.

Aufgrund dieser Umstände ging auch das OLG davon aus, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de