Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

OP-Maske in Reinigungsbranche: Kein tariflicher Erschwerniszuschlag

Berlin (DAV). Wenn Reinigungskräfte bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten sie keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Selbst dann nicht, wenn der Tarifvertrag einen Zuschlag von 10 Prozent für eine persönliche Schutzausrüstung mit vorgeschriebener Atemschutzmaske vorsieht. Die OP-Maske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2021 (AZ: 17 Sa 1067/21).

Der Kläger arbeitet als Reinigungskraft. Es gilt der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Darin ist bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Zuschlag von 10 % vorgesehen. Ab August 2020 war bei der Arbeit eine OP-Maske vorgeschrieben. Deshalb verlangte er den Erschwerniszuschlag.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Einen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag habe man nur, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall. Anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene sie nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de