Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Unfall im Kreisverkehr - nicht immer haftet der Einfahrende

Bonn/Berlin (DAV). Bei einem Kreisverkehr mit mehreren Fahrspuren haftet beim Unfall nicht immer der Einfahrende. Befindet sich im Kreisverkehr ein Fahrzeug auf der linken, somit inneren Spur ohne Blinker, kann man in den Kreisverkehr auf die rechte Spur einfahren. Es liegt dann keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vor. Dies entschied das Amtsgericht Bonn am 25. Oktober 2022 (AZ: 113 C 169/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert.

Der Kläger fuhr in einem Kreisverkehr auf die rechte Spur ein. Er sah im Abstand von etwa 70 Metern ein Fahrzeug im Kreisverkehr. Dieses befand sich auf der linken, somit inneren Spur des Kreisverkehrs. Er selbst fuhr auf die rechte Spur ein.

Erst nachdem er bereits eingefahren war, wechselte der Fahrer des Autos im Kreisverkehr die Spur. Er blinkte erst, als der Kläger schon eingefahren war. Es kam zu Kollision, der Kläger verlangte Schadensersatz.

Mit Erfolg, das Amtsgericht sprach dem Kläger den Schadensersatz komplett zu. In diesem Fall gelte auch nicht der Anscheinsbeweis, nachdem derjenige haftet, der wartepflichtig sei. Den entscheidenden Verkehrsverstoß habe der Beklagte begangen, als er im Kreisverkehr einen Spurwechsel vornahm und zu spät blinkte. Dem Einfahrenden sei nicht erkennbar gewesen, dass der Fahrer im Kreisverkehr die Spur wechseln würde. Somit habe keine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden vorgelegen, sondern ein Verkehrsverstoß durch den Spurwechsel des Beklagten.