Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Links abbiegender Fahrradfahrer haftet bei Unfall allein

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die in der StVO verankerte doppelte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich rechtzeitig vor dem Einordnen und dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen über andere Verkehrsteilnehmer vergewissern. Biegt ein Fahrradfahrer links in ein Grundstück ein, haftet er bei einem Unfall allein, wenn er gegen die doppelte Rückschaupflicht verstößt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 7.12.2021 (A-Z: 1 U 216/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall musste der Radfahrer seinen Schaden allein tragen, so das Oberlandesgericht und konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen.

Der Kläger müsse beim Abbiegen eine Gefährdung anderer ausschließen. Bei einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug spreche der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegers. Er habe die doppelte Rückschau verletzt und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer hatte bestritten, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Er hätte beweisen müssen, dass der Beklagte den Unfall verschuldete. Durch diesen Verstoß des Radfahrers trete auch die Betriebsgefahr des Autos zurück.

Information: www.verkehrsrecht.de