Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Notar beauftragen, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte seinerseits zuvor Auskunft erteilt

Köln/Berlin (DAV). Wer als nächster Angehöriger enterbt wurde und daher Pflichtteilsansprüche geltend macht, hat gegen den Erben zur Berechnung seiner Pflichtteilsansprüche einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Er kann verlangen, dass das betreffende Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt wird. Was, wenn der Erbe seinerseits Auskunft vom Pflichtteilsberechtigten verlangt und solange die Beauftragung eines Notars verhindert, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 3.11.2022 (24 W 61/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau wird von ihrer Mutter enterbt. Sie erstreitet ein obsiegendes Urteil gegen ihren allein erbenden Bruder, mit dem dieser zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt wird. Dieser verweigert gleichwohl die Beauftragung eines Notars mit der Begründung, seine Schwester schulde seinerzeit Auskunft, ohne die keine Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses möglich sei. Die Frau beantragt ein Zwangsgeld gegenüber ihrem Bruder festzusetzen.

Zu Recht, urteilt das Gericht. Bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die mittels Zwangsgeldes durchgesetzt wird. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen habe. Der Erbe hat in diesem Fall mit der gebotenen Intensität einen Notar zu finden und alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diesen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Dem stehe auch die Aussage des Schuldners, er sei an der Vorlage des geschuldeten Verzeichnisses dadurch gehindert, dass die Gläubigerin ihrerseits keine Auskunft über von ihr erhaltene Zuwendungen erteilt. Denn unabhängig von der Frage der Relevanz der vermissten Informationen sei es jedenfalls nicht Sache des Erben, sondern des von ihm zu beauftragenden Notars zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Informationen des Pflichtteilsberechtigten benötigt werden. Der Bruder hatte daher zunächst einmal einen Notar zu beauftragen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de