Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Auto während Probefahrt geklaut – „gutgläubiger“ Erwerb möglich?

Celle/Berlin (DAV). Ein Käufer von Diebesgut kann dies meist nicht gutgläubig erwerben und muss es zurückgeben. Etwas anderes gilt, wenn ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückkommt. Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall den Verkauf des Wagens. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2022 (AZ: 7 U 974/21).

Ein „Kunde“ wollte mit dem Audi Q5 eine einstündige Probefahrt machen und brachte den Wagen nicht ins Autohaus zurück. Der Mann hatte falsche Personalien angegeben, er inserierte das Auto bei Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Als der Betrug aufflog, übergab der Käufer den Wagen zwei Wochen später der Polizei. Das Autohaus verkaufte den Audi anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangte nun diese Summe und bekam das Geld auch. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte er von dem „Betrüger" wirksam das Eigentum an dem Wagen erlangt. Zwar könne grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. „Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache (Auto) aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte,“ so das Gericht.

So sei es hier gewesen. Das Fahrzeug war nicht beim Autohaus gestohlen worden. Vielmehr hatte das Autohaus selbst den Audi dem Betrüger übergeben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhanden gekommen ist. Das Autohaus hatte den Besitz an dem Pkw aber freiwillig aufgegeben. Daran änderte auch die eingebaute SIM-Karte nichts. Diese Ortungsmöglichkeit stehe einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich gewesen wäre. Sie schließe einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Da dem Käufer auch täuschend echt aussehende Papiere übergeben wurden, schied der gutgläubige Erwerb auch nicht aus. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld sei nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Autohäuser sollten daher bei Probefahrten vorsichtig sein, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte und Anwältinnen.