Schäden durch brennenden Roller – haftet der Halter?

Bremen/Berlin (DAV). Der Halter eines abgestellten Rollers muss nicht haften, wenn das Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand gerät und dabei Eigentum Anderer beschädigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen am 05. Juli 2023 (AZ: 1 U 12/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Halter stellte seinen Motorroller in unmittelbarer Nähe einer Trafostation ab. Der Roller fing Feuer und beschädigte die Station erheblich. Die Klägerin behauptete, ein technischer Defekt des Fahrzeugs sei die Brandursache gewesen. 

Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Nachweis für einen technischen Defekt fand und die Klägerin die behauptete betriebsbedingte Gefahr nicht beweisen konnte. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Der Halter müsse nur haften, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden wäre. Der Roller sei aber abgestellt gewesen und daher nicht im Betrieb. Auch ein technischer Defekt oder eine betriebsbedingte Gefahr konnte nicht nachgewiesen werden. Daher war der Schaden nicht durch den Betrieb des Motorrollers verursacht. Auch die Argumentation der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausreiche, um eine Haftung zu begründen, stimmte das Gericht nicht zu.

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