Schwerin/Berlin (DAV) – Ein Parkausweis für Behinderten-Parkplätze muss hinter der Windschutzscheibe gut lesbar sein, die Lage auf der Mittelkonsole des Wagens reicht nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht Schwerin am 08. Mai 2023 (AZ: 35 OWi 83/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Ein Fahrer stellte sein Auto in Schwerin auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz ab. Der Parkausweis, der das Parken auf diesem Platz erlauben würde, lag auf der Mittelkonsole des Autos und war nicht gut sichtbar. Der Fahrer argumentierte, dass er an dem Tag einen Bekannten mit einem Rollstuhl befördert hatte, der im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis war. Diese Erlaubnis befand sich zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug. Er legte ein Foto vor, das nach der Umsetzung des Autos angefertigt wurde. Das Amtsgericht Schwerin verurteilte den Fahrer dennoch zu einer Geldbuße von 55 Euro wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte, ohne dass ein entsprechender Parkausweis gut lesbar auslag. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf die Definition von "gut lesbar". Sie bedeutet, dass das Lesen "leicht und mühelos" sein muss. Das Überwachungspersonal sollte in der Lage sein, die Parkerlaubnis ohne erheblichen Aufwand und ohne den Einsatz von Hilfsmitteln durch einen Blick ins Auto zu überprüfen. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Ausweis, auch wenn er tatsächlich auf der Mittelkonsole gelegen hätte, nicht den Anforderungen einer guten Lesbarkeit entspricht. Das Foto, das der Betroffene vorlegte, wurde nach der Umsetzung des Fahrzeugs aufgenommen und war daher nicht als Beweismittel geeignet.
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