Verkehrsrecht
Kokain: Ausländischer Führerschein gilt nicht
Trier/Berlin (DAV). Wer harte Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein. Ausländische Führerscheine werden in der Regel dann nicht eingezogen, sondern es wird das Recht aberkannt, sie in Deutschland zu nutzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 (AZ: 1 L 3223/21.TR). |
Unfall: Entschädigung für Nutzungsausfall setzt Willen zur Nutzung voraus
Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21). |
Bus hat Vorrang – aber nur mit Blinker
Celle/Berlin (DAV). Will ein Bus von der Haltestelle abfahren hat er grundsätzlich Vorfahrt. Allerdings muss der Busfahrer rechtzeitig blinken und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen. Tut er dies nicht, haftet bei einem Unfall das Busunternehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 (AZ: 14 U 96/21). |
Ohnmacht während der Fahrt – Verlust des Führerscheins?
Oldenburg/Berlin (DAV). Wer während der Autofahrt das Bewusstsein verliert, kann seinen Führerschein einbüßen. Entscheidend ist, ob die Person mit einem entsprechenden Anfall rechnen musste. Der Beschuldigte braucht hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein einmaliger Schwindelanfall tags zuvor reicht nicht aus, um sich Sorgen zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2021 (AZ: 4 Qs 167/21). |
Bußgeld für Parkverstoß nur bei Zugang des Anhörbogens
Andernach/Berlin (DAV). Ein Knöllchen für einen Parkverstoß muss gezahlt werden, wenn der Zugang des Anhörungsbogens durch die Behörde nachgewiesen werden kann. Ansonsten muss der Kostenbescheid aufgehoben werden. Dies entschied das Amtsgericht Andernach am 21. April 2021 (AZ: 2h OWi 145/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. |
Eintragung in Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeugsteuer bindend
Münster/Berlin (DAV). Die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde entscheidet über die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer. Für die Festsetzung der Kfz-Steuer kommt es auf die Zulassungseintragung an. Diese ist bindend, auch für das Hauptzollamt. Letzteres kann nicht von sich aus prüfen, ob vielleicht Gründe für eine Steuerbefreiung vorliegen. Änderungen gelten meist nicht rückwirkend. Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2021 (AZ: 10 K 3692/19 Kfz) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. |
Fliegende Steine: Landwirt muss nach Mähen am Feldrand Schadensersatz zahlen
Frankfurt/Berlin (DAV). Wenn ein Auto durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt wird, kann man Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies gilt für Personenwagen wie für Busse. Wenn in einem Abstand von nur zwei bis drei Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchführt werden, müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. So muss beispielsweise der anwesende Busfahrer über die Mäharbeiten informiert werden. Geschieht das nicht, bekommt man Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 31. August 2021 (AZ: 26 U 4/21).
Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr ein. Im April 2019 stellte ein Fahrer einen Linienbus an einer U-Bahn-Station ab. Parallel zum Halteplatz mähte ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem Feld und beschädigte dabei durch Steinschlag die hintere linke Scheibe des Busses.Die Busunternehmerin wies auf die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen hin, unter anderem hätte die Fläche vorher nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können. Alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Da all das unterblieben war, verlangte die Klägerin unter anderem die Erstattung der Kosten für vier Reparaturtage.
Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, bekam das Busunternehmen beim Oberlandesgericht Schadensersatz zugesprochen. Es stehe fest, dass der Bus durch einen von dem Rasenmäher aufgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, so das Gericht. Zwar könne keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Aber zumutbare Sicherungen müssten ergriffen werden. Dazu gehöre es, bei Mäharbeiten an Straßen Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu verhindern.
Das Mähfahrzeug wäre hier im Abstand von nur zwei bis drei Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er in einem geringen Abstand mähen wolle. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle.
Wenn ein Auto durch Steinschlag bei Mäharbeiten beschädigt wird, sollte man seine Ansprüche geltend machen, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Information: www.verkehrsrecht.de
Mehr Personen in einem Auto – Verstoß gegen Corona-Regeln?
Dortmund/Berlin (DAV). Ein privater Pkw ist kein öffentlicher Raum. Aus „baulichen Gründen“ ist die Einhaltung des Mindestabstands gemäß der Corona-Schutzmaßnahmen nicht möglich. Fahren mehrere haushaltsfremde Personen in einem Auto, darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Mai 2021 (AZ: 729 OWi – 127 JS 200/21-54/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In einem Bußgeldbescheid wurde drei Personen vorgeworfen, zusammen in einem Auto gefahren zu sein und den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Die Personen gehörten unterschiedlichen Haushalten an. Dies hätte einen Abstandsverstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen darstellen können.
Das Gericht sah dies anders. Zunächst stellte es fest, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt die Corona-Schutzverordnung NRW die Mindestabstandsregelung lediglich für den „öffentlichen Raum“ vorsah. Zudem sei geregelt gewesen, dass die Unterschreitung des Mindestabstands möglich war, wenn aus „baulichen Gründen“ keine Einhaltung möglich wäre.
Ein privater Pkw sei zunächst kein „öffentlicher Raum“, stellte das Gericht klar. Zudem wären alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt gewesen. Bei der Nutzung dieser Sitzplätze könne also der Mindestabstand aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden. Daher waren die Betroffenen freizusprechen.
Information: www.verkehrsrecht.de
Kein Fahrverbot für Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
Gießen/Berlin (DAV). Bei einem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr kann nach einer Trunkenheitsfahrt das Fahrverbot entfallen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in jeder Hinsicht bisher unbescholten war und bei der Alkoholfahrt auf seinem Fahrrad für niemanden eine Gefahr darstellte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 11. November 2020 (AZ: 3 Ns - 106 Js 28645/19).
Der Betroffene war nach einer privaten Nachfeier seines Geburtstages mit seinem Fahrrad unterwegs. An einer Kontrollstelle wurde er mit 2,56 Promille Blutalkohol erwischt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 € und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten.Der Mann wehrte sich juristisch nur gegen das Fahrverbot.
Seine Berufung war erfolgreich, das Fahrverbot wurde gestrichen. Für den Betroffenen sprach, dass er in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholten war. Es handele sich wohl um einen einmaligen schwerwiegenden Alkoholmissbrauch, dies zeige schon die der hohe Blutalkoholwert. Außerdem habe er mit seinem Fahrrad keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bedürfe es auch nicht der Erinnerung des Angeklagten an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.
Information: www.verkehrsrecht.de
Kenntnis von Verkehrsregelung reicht – Verkehrsschild muss nicht gesehen werden
Stuttgart/Berlin (DAV). Wer Fußgängerzonen kennt, kann sich nicht auf fehlende Verkehrsschilder für diese Bereiche berufen. Wenn man trotzdem dort entlangfährt, muss man das entsprechende Bußgeld auch zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2021 (AZ: 18 OWi 65 Js 122813/20) hin.
Der Mann war schon mehrfach mit dem Verkehrsrecht in Konflikt geraten und fuhr mit seinem Rad in eine Fußgängerzone. Daraufhin wurde eine Geldbuße verhängt, die er zurückweisen wollte. Er sei bei seiner Fahrt nicht an einem entsprechenden Verkehrsschild vorbeigefahren. Er räumte aber ein, die Fußgängerzone zu kennen.
Deshalb verurteilte das Amtsgericht den Radfahrer wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 25 Euro. Es spiele keine Rolle, dass der Betroffene selbst an keinem entsprechenden Verkehrsschild vorbeifuhr. Objektiv sei die Straße auf ihrer gesamten Länge für den Radverkehr gesperrt. Das sei unabhängig von der Frage, an welcher Stelle man auf die Straße einfahre. Dem Betroffenen sei bewusst gewesen, dass es sich bei der gesamten Straße um eine Fußgängerzone handele. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass an seiner Fahrstrecke kein entsprechendes Zeichen angebracht gewesen sei. Da der Betroffene jedoch davon ausgegangen sei, dass das Verbot aufgrund seines Fahrwegs für ihn nicht gelte, ging das Gericht von Fahrlässigkeit aus.
Den Betroffenen müssen für die Ahndung von Verkehrsverstößen die Vorschriften bekannt sein, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Regel geschieht das durch Beschilderung. Fahre man an keinem Verkehrszeichen vorbei, müssten andere Anhaltspunkte dazu kommen, um ein Bußgeld zu rechtfertigen.
Information: www.verkehrsrecht.de