Kein Rotlichtverstoß bei defekter Ampel?

Hamburg/Berlin (DAV). Radfahrer, die bei einer defekten Ampel die Kreuzung bei Rot überqueren, können nicht wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg am 11. September 2023 (AZ: 5 ORbs 25/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Eine Radfahrerin hielt an einer Kreuzung, die Ampel dort reagierte für den Kraftverkehr nur bei Bedarf. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rot, obwohl die Radfahrerin bereits mehrere Minuten gewartet hatte. Da sie einen Defekt vermutete, fuhr die Frau bei Rot weiter. Es stellte sich heraus, dass die Ampel technisch nicht defekt war, sondern mit einer Kontaktschleife ausgerüstet war, die möglicherweise von Radfahrern nicht ausgelöst werden konnte.

Das Amtsgericht verurteilte die Radfahrerin wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100 Euro. Die Frau wehrte sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf. Die Radfahrerin habe sich geirrt, was den Vorsatz ausschließe. Wenn eine Ampel durch technische Störungen dauerhaft Rot zeigt, hat sie keine rechtliche Wirkung. Radfahrer seien nicht verpflichtet, in solchen Fällen abzusteigen und als Fußgänger zu agieren. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die der Betroffenen beim Überqueren der Kreuzung oblagen, wurden nach Feststellung des Gerichts eingehalten.

Information: www.verkehrsrecht.de