Nachweis eines abgesprochenen Unfalls durch ungewöhnliche Häufung typischer Umstände

Düsseldorf/Berlin (DAV). Abgesprochene Unfälle können durch eine ungewöhnliche Häufung typischer Umstände nachgewiesen werden. Dazu gehört etwa die fehlende Nachvollziehbarkeit des Unfalls und das Verschweigen von Vorschäden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 28. August 2023 (AZ: I-1 U 143/22).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, dass der auf der Beklagtenseite beteiligte Autofahrer aus Unachtsamkeit aus dem fließenden Verkehr heraus nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und dabei die gesamte linke Seite des am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos des Klägers beschädigt habe. Der Unfall geschah nachts, unbeteiligte Zeugen gab nicht.

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergaben sich erhebliche Zweifel an diesem behaupteten Unfallhergang. So hatte der Sachverständige feststellen können, dass zwar noch zum Anfang der Kollision, die mit einem flachen Winkel erfolgt war, abgebremst wurde. Das Bremsen sei allerdings während der Kollision und entgegen den Angaben des Fahrers wieder aufgegeben worden. Außerdem hatte er nach der Berührung an der B-Säule nicht sofort von der Gefahr weggelenkt und somit eine Trennung der Fahrzeuge vorgenommen. Vielmehr sei es bei dem von Anfang an erfolgten Einschlag nach rechts geblieben, so dass während der Fahrt die gesamte linke Seite beschädigt wurde.

Hinzukam, dass der Sachverständige auch unreparierte Altschäden aufdeckte, die es nach Angaben des Klägers gar nicht geben dürfte. Unbeteiligte Zeugen konnten den Unfall nicht bestätigen. Schlussendlich wollte der Geschädigte eine fiktive Abrechnung. Dabei werden zwar die Kosten für den Schaden von der Versicherung bezahlt. Der Schaden wird aber tatsächlich nicht repariert. 

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Es wies auf eine besondere Häufung von typischen Umständen für eine Unfallabsprache hin. Dazu zählten insbesondere das hohe wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung. Zudem habe der Kläger unreparierte Altschäden verschwiegen. Außerdem sei der behauptete Unfallhergang nicht plausibel. Der Sachverständige hatte auch festgestellt, dass der Fahrer während des Unfalls statt zu bremsen noch einmal Gas geben haben musste.

Aufgrund dieser Umstände ging auch das OLG davon aus, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hatte.

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