Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21). Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien zunächst über die Schuld und die Höhe des Schadensersatzes. Da der Kläger bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, verlangte der Mann unter anderem Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 156 Tage, von je 59 € je Kalendertag, insgesamt 9.204 €. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat und zu 100 % haften muss. Das Gericht lehnte aber eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Aber auch das Oberlandesgericht sah keinen Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung. Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade dann, wenn über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend macht werde, müsse darlegt werden, dass man nicht die Mittel für eine Ersatzbeschaffung habe. Dazu gehöre auch ein frühzeitiger Hinweis auf die finanzielle Situation an den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte müsse auch erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls durch Kreditaufnahme finanzieren könne. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da er über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen. Er hätte also seine Finanzierungsschwierigkeiten belegen müssen. Etwas anderes gilt, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert, obwohl der Geschädigte darüber informierte, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, oder eine Reparatur durchführen zu lassen.
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