Münster/Berlin (DAV). Die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde entscheidet über die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer. Für die Festsetzung der Kfz-Steuer kommt es auf die Zulassungseintragung an. Diese ist bindend, auch für das Hauptzollamt. Letzteres kann nicht von sich aus prüfen, ob vielleicht Gründe für eine Steuerbefreiung vorliegen. Änderungen gelten meist nicht rückwirkend. Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2021 (AZ: 10 K 3692/19 Kfz) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Für ihren Schaustellerbetrieb erwarb die Klägerin am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger. Dieser war erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Das Hauptzollamt setzte dann Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Eigentlich sind aber „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ von der Kfz-Steuer befreit. Das Hauptzollamt berief sich auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung auf das Schaustellergewerbe umschreiben. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren. Die Klägerin meint, die Steuerbefreiung müsse auch rückwirkend gelten und klagte. Jedoch ohne Erfolg. Eine rückwirkende Steuerbefreiung könne nicht verlangt werden, so das Finanzgericht. Die Feststellung der Zulassungsbehörde sei bindend. Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei auch rückwirkend möglich. Allerdings hatte in diesem Fall die Zulassungsbehörde die Neueintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.
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