Celle/Berlin (DAV). Will ein Bus von der Haltestelle abfahren hat er grundsätzlich Vorfahrt. Allerdings muss der Busfahrer rechtzeitig blinken und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen. Tut er dies nicht, haftet bei einem Unfall das Busunternehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 (AZ: 14 U 96/21). In dem Moment, als ein Pkw die Haltestelle passierte, fuhr der Bus auf die Fahrbahn. Noch beim Anfahren des Busses kam es zum Unfall. Es entstand ein Schaden von gut 10.000 €. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker gesetzt zu haben, konnte das aber nicht beweisen. Der Busbetrieb haftete zu drei Vierteln. Der Pkw-Halter muss aus seiner Betriebsgefahr zu einem Viertel den Schaden tragen. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Anfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Allerdings gebe es bei Bussen eine Privilegierung durch eine grundsätzliche Wartepflicht des Autoverkehrs. Auch dürfen Fahrzeuge an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbei fahren. Allerdings müsse dann der Busfahrer beweisen, dass er sich richtig verhalten habe. Er konnte aber nicht beweisen, dass er geblinkt hatte. Auch stand aufgrund eines Gutachtens fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte nur die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass insbesondere das Kammergericht in Berlin in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Dort mussten die Pkw-Fahrer widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe.
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