Verkehrsrecht
Besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Einfädeln
Berlin. Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden PKW, so haftet er alleine. Dies ergeht aus einem Beschluss des Kammergerichts vom 15. August 2007 (AZ. 12 U 202/06).
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Beschädigtes Fahrzeug muss bei beruflicher Nutzung sofort repariert werden
Gera/Berlin. Nach einem Unfall muss der Geschädigte mit der Reparatur unverzüglich beginnen. Er darf auf die Zustimmung der Versicherung zur Kostenübernahme nicht warten, wenn dadurch ein noch größerer Schaden entstehen kann. Geschädigte sind stets verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2007 (AZ. 3 O 496/06) hervor.
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Bei unklarer Schuldfrage haften beide Unfallbeteiligten
Weiden/Berlin. Kann bei einem Autounfall nicht eindeutig geklärt werden, welcher Fahrer den Unfall verschuldet hat, wird die Haftung anteilig auf die Unfallgegner verteilt. Für die Haftungsquote wird die von den beteiligten Fahrzeugen jeweils ausgehende so genannte Betriebsgefahr zugrunde gelegt. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 16. November 2007 (AZ. 1 C 489/07).
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Bei drohendem Jobverlust nicht immer Fahrverbot
Berlin. In besonders einschneidenden Fällen kann wegen beruflicher Nachteile vom Regelfahrverbot abgesehen werden. Mit diesem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (AZ: - 3 Ss Owi 1396/05 -) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel.
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Bei abgeschaltetem Motor darf Handy an roter Ampel benutzt werden
Hamm/Berlin. Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. September 2007 (AZ. 2 Ss OWi) hervor.
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Bei Unklarheit ob Grundstücksausfahrt oder vorfahrtsberechtigte Straße: Tempo runter und bremsbereit sein
Potsdam/Berlin. Sieht ein Autofahrer rechterhand eine Einmündung vor sich, ist für ihn nicht immer klar zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt oder eine vorfahrtberechtigte Straße handelt. In einem solchen Fall ist der Fahrer verpflichtet, das Tempo zu drosseln und bremsbereit zu sein. Kommt es dann zu einem Unfall, ist für die Schuldfrage der „optische Gesamteindruck“ der einmündenden Straße mit entscheidend. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01. Februar 2007 (AZ. 3 S 155/06) hervor.
Bei Temposünden reicht das Geständnis des Fahrers alleine nicht
Bamberg/Berlin. Wird jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, so genügt es in der Regel, wenn das Urteil sich auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt. Auf die Angaben aus dem Messverfahren – einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs – kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt. Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2006 (AZ: 3 Ss-OWi 1570/2006).
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Bei Motordefekt andere Verkehrsteilnehmer warnen
Berlin. Wenn der Wagen durch einen Motordefekt immer langsamer wird, muss der betroffene Autofahrer die anderen Verkehrsteilnehmer warnen. Kommt es ohne eine Warnung zu einem Auffahrunfall, muss er den größten Teil des Schadens tragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31. Juli 2008 (AZ. 12 U 5/08).
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Bei "Grün" nicht abbremsen - Auffahrender hat nicht immer Schuld
Berlin. Wer an einer grünen Ampel anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 2. März 2006 (AZ - 3 U 220/05 -) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffahrende schuld ist.
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Bahnbetreiber haftet für ungesicherten Bahnübergang
Schleswig/Berlin. Ein Bahnübergang, den viele Reisende benutzen, muss besonders gesichert werden. Das Aufstellen von Warnschildern reicht nicht. Wird ein Reisender durch einen Zug verletzt, muss der Bahnbetreiber (mit-)haften. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Februar 2007 (AZ. 1 U 108/06).
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