Bahnbetreiber haftet für ungesicherten Bahnübergang
Schleswig/Berlin. Ein Bahnübergang, den viele Reisende benutzen, muss besonders gesichert werden. Das Aufstellen von Warnschildern reicht nicht. Wird ein Reisender durch einen Zug verletzt, muss der Bahnbetreiber (mit-)haften. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Februar 2007 (AZ. 1 U 108/06).
Ein Fahrradfahrer wollte unbedingt noch einen Zug erreichen. Der einzige Zugang zu dem Bahnsteig war eine Absenkung des Bahnsteigs und führte über ein weiteres Gleis für die Gegenrichtung. Er war nur mit Hinweisschildern markiert. Zügen war es dort erlaubt, 40 km/h zu fahren. Als er Fahrrad fahrend den Übergang überquerte, stieß er mit dem Zug aus der Gegenseite zusammen und wurde schwer verletzt. Die gesetzliche Krankenversicherung verklagte den Bahnbetreiber auf Schadensersatz in Höhe von 70 Prozent des Schadens.
Teilweise bekam die Versicherung Recht. Der Bahnbetreiber ist verpflichtet, den Bahnverkehr zu sichern und die Reisenden zu schützen. Dabei muss auch naheliegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dies vor allem dann, wenn auch Kinder und Jugendliche den Bahnübergang benutzen müssen. Als einzigem Zugang zum Bahnsteig kommt ihm eine hohe Verkehrsbedeutung zu. Das Aufstellen von Warnschildern ist daher nicht geeignet zum Schutz der Reisenden. Geeignet wären Umlaufsperren oder die Anweisung an die Zugführer, diesen Bereich nur in Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
Dem erwachsenen Verletzten kommt aber ein erhebliches Mitverschulden zu. Er befuhr den Übergang mit seinem Fahrrad und beschleunigte noch, nachdem er den herannahenden Zug gesehen hatte. Daher muss der Bahnbetreiber nur 20 Prozent des Schadens übernehmen.