Verkehrsrecht
Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des Betroffenen
Berlin. Ein Gericht kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu einer besonderen Belastung des Autofahrers führen würde. Dies geht aus einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 (AZ - 1 Ss 84/05) hervor.
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Kein Mitverschulden durch Nichtragen eines Radhelms
Saarbrücken/Berlin. Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07) hervor.
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Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat
Bayreuth/Berlin. Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 01. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) hervor.
Kein Fahrverbot trotz Fahrerflucht
Berlin. Auch bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Februar 2006 (Az.: 3 Ns 103 Js 7897/2005) hervor.
Kein Fahrverbot bei übersehbarem Verkehrszeichen
Berlin. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der einzige Hinweis auf den Beginn einer 30 km/h-Zone leicht übersehen werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08. Juni 2006 (AZ - 2965 Js.Owi 5308/05 - 54 Owi) hervor. Der Betroffene darf aber keine Eintragung in Flensburg haben.
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Jugendlicher Radfahrer haftet voll bei grobem Verkehrsverstoß
Koblenz/Berlin. Normalerweise müssen Autofahrer bei Unfällen mit Radlern einen Teil des Schadens tragen, die „Betriebsgefahr“ des Wagens ist größer. Allerdings kann ein Radfahrer auch allein haften, wenn er den Unfall verschuldet. Dies gilt auch bei Jugendlichen, die sich gegenüber Autofahrern vorschriftswidrig verhalten. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 01. Dezember 2004 (AZ. 12 S 159/04).
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Immer auf Sicht fahren!
Das Sichtfahrgebot verlangt von einem Kraftfahrer seine Geschwindigkeit zu jeder Zeit den äußeren Umständen anzupassen, um rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten zu können. Wie aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 11. Oktober 2002 (AZ: 3 U 26/02) hervorgeht, verstößt gegen das Sichtfahrgebot, wer bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn schneller als 45 km/h fährt.
Im Skigebiet ist mit Glätte zu rechnen
Coburg/Berlin. Dem Flachländer droht wegen der generellen milderen Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch und gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. So wies das Landgericht Coburg am 30. April 2007 (AZ: 22 O 858/06) eine Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € ab. In Skigebieten sind die Kommunen nicht verpflichtet, Bereiche, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befinden, zu räumen oder zu streuen.
Herbstlaub auf Radweg - Gemeinde haftet
Berlin. Liegt besonders viel Herbstlaub auf einem Radweg, darf sich die Gemeinde nicht allein auf turnusmäßige Reinigungen beschränken. Kommt ein Radfahrer zu Fall, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2005 (AZ - 9 U 170/04 -) hervor. Wenn der Radfahrer die Gefahr erkennen kann, kann ihn eine Mitschuld treffen.
Haltebucht auf Kraftfahrstraße ist keine Wendemöglichkeit
München. Eine neben einer Kraftstraße befindliche Nothaltebucht darf nicht zum Wenden benutzt werden. Wer dies dennoch tut, riskiert eine Geldbuße und ein vierwöchiges Fahrverbot. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. November 2002 (AZ: 1 ObOWi 301/2002).
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