Besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Einfädeln
Berlin. Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden PKW, so haftet er alleine. Dies ergeht aus einem Beschluss des Kammergerichts vom 15. August 2007 (AZ. 12 U 202/06).
Im vorliegenden Fall fuhr ein Wagen, der am rechten Fahrbahnrand geparkt hatte, an, um sich in den rollenden Verkehr einzufädeln. Kurz nach dem Anfahren stieß er mit einem fahrenden Auto zusammen, das im Begriff war, in die rechte Spur zu wechseln.
Die Richter entschieden, dass der Fahrer des startenden Autos allein für den Unfall haftet. Kommt es unmittelbar nach dem Losfahren – etwa während der ersten zehn bis zwölf Meter – zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der anfahrende PKW-Fahrer die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat. Es konnten weder der Fahrer noch die Zeugin dies entkräften. Das Gericht betonte, dass ein Autofahrer, der vom Straßenrand anfährt, sich stets so verhalten muss, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet. Den Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs muss er dabei immer einkalkulieren.