Kein Mitverschulden durch Nichtragen eines Radhelms
Saarbrücken/Berlin. Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07) hervor.
Ein 48-jähriger fuhr mit seinem Fahrrad gegen eine grade geöffnete Autotür. Er stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da er keinen Helm trug, erlitt er schwere Hirnverletzungen. Er wollte daraufhin feststellen lassen, dass der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen müssten. Diese waren der Meinung, den Radfahrer trifft ein Mitverschulden, da er keinen Radhelm getragen hat.
Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter ab. Der Unfall hat sich allein durch das Öffnen der Fahrertür ereignet. Es gibt auch kein generelles Mitverschulden, wenn ein Radfahrer keinen Helm trägt. Der Gesetzgeber hat für den Straßenverkehr zahlreiche Gesetze zum Schutz der Verkehrsteilnehmer erlassen, bewusst aber die Helmpflicht nur für Krafträder vorgeschrieben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Akzeptanz des Helmes nur bei 6 Prozent liegt, bei Kindern bei 41 Prozent. Dies zeigt, dass die mit den Radfahrern verbundenen Gefahren im Allgemeinen beherrschbar sind. Eine Helmpflicht besteht nur für sportlich ambitionierte Radfahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen, wenn sie sich besonderen Risiken aussetzen. Und wenn in der Person des Radfahrers Gründe vorlägen, die ihn besonders gefährdeten, zum Beispiel weil er im Umgang mit dem Rad unerfahren ist.