Haltebucht auf Kraftfahrstraße ist keine Wendemöglichkeit

München. Eine neben einer Kraftstraße befindliche Nothaltebucht darf nicht zum Wenden benutzt werden. Wer dies dennoch tut, riskiert eine Geldbuße und ein vierwöchiges Fahrverbot. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. November 2002 (AZ: 1 ObOWi 301/2002).


Der Betroffene hatte auf dem rechten Seitenstreifen in Höhe einer Nothaltebucht kurz gestoppt und anschließend in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrspuren gewendet. Schilder, die auf die Einstufung der Straße als "Kraftfahrstraße" sowie auf das Wendeverbot hinweisen, waren etwa einen Kilometer vor der Wendestelle installiert.

Das Gericht wollte diesen Fall nicht mit jenen Konstellationen vergleichen, in denen Autofahrer beispielsweise Parkplätze, Tankstellen oder Raststätten benutzen, um in die Gegenrichtung zu fahren. Dort nämlich sei ein Wenden nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für den reibungslosen Betrieb unerlässlich. Die Ausbuchtung dagegen sei Teil des Seitenstreifens und solle ausschließlich einen (Not-) Halt neben der Fahrbahn möglich machen. Das Wenden gehöre nicht zur Zweckbestimmung einer neben der durchgehenden Fahrbahn eingerichteten Haltebucht. Fällig wurden ein Bußgeld von 150 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.