Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

Bayreuth/Berlin. Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 01. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) hervor.


Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die „Besinnungsfunktion“ eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Da der Autofahrer aber schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.