Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Shisha Bar ist keine Gaststätte

Dortmund/Berlin (DAV). In den letzten Jahren sind Shisha Bars bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen immer beliebter geworden und sind immer häufiger im Stadtbild zu sehen. Der Betrieb solcher Bars ist nicht nur für die Betreiber mit erhöhten Auflagen verbunden, auch auf die unmittelbaren Anwohner sind Auswirkungen denkbar.

Zunächst sind dies die Beeinträchtigungen, die auch mit einer „normalen“ Gaststätte verbundenen sind: An- und Abfahrverkehr, Musik und Gäste, die vor dem Ladenlokal stehen und sich unterhalten. Kann also in einer Einheit, deren Nutzung als „Gaststätte“ deklariert ist auch immer auch eine Shisha Bar betrieben werden?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Landgerichts Dortmund in seiner Entscheidung vom 22. September 2020 (AZ.: 1 S27/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung handelte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Teilungserklärung festgehalten war, dass die im Erd- und Untergeschoss liegenden Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte genutzt werden können. Der Eigentümer hatte diese Räumlichkeiten zum Betrieb einer Shisha Bar vermietet. Hierdurch fühlte sich ein Miteigentümer und Anwohner extrem belästigt. Er forderte den Eigentümer auf, die Vermietung zum Betrieb einer Shisha Bar zu unterlassen.

Mit diesem Antrag hatte der Eigentümer Erfolg. Das Gericht sah, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise mit dem Betrieb der Shisha Bar eine größere Störung und Belastung der übrigen Eigentümer einhergeht, als dies bei der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte der Fall wäre. Insbesondere stellte das Gericht auf die erhöhte Brandgefahr sowie die erhöhte Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung ab. Denn üblicherweise spielt das Rauchen bei einer Gaststätte insbesondere zur heutigen Zeit nur eine untergeordnete Rolle, bei dem Betrieb einer Shisha Bar ist das Rauchen der Wasserpfeife dahingegen der Hauptzweck des dortigen Besuchs. Da die hier tatsächlich ausgeübte Nutzung mehr störend ist als die, die in der Teilungserklärung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern festgelegt wurde, hat der beeinträchtigte Eigentümer ein Anspruch darauf, dass dies unterlassen wird. Das Gericht gab der Klage statt.

Informationen: www.mietrecht.net

12. Februar 2021