Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Bußgeld für Parkverstoß nur bei Zugang des Anhörbogens

Andernach/Berlin (DAV). Ein Knöllchen für einen Parkverstoß muss gezahlt werden, wenn der Zugang des Anhörungsbogens durch die Behörde nachgewiesen werden kann. Ansonsten muss der Kostenbescheid aufgehoben werden. Dies entschied das Amtsgericht Andernach am 21. April 2021 (AZ: 2h OWi 145/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Lkw des Klägers parkte falsch. Die Verwaltungsbehörde erstellte einen „Fragebogen zur Fahrermittlung“ und behauptet, sie hätte ihn dem Lkw-Halter zugesandt. Der Halter meldete sich jedoch nicht, daher erließ die Behörde einen Kostenbescheid gegen ihn. Dagegen klagte der Mann und erklärte, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Einem Halter könnten die Kosten für ein Bußgeldverfahren nur dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Allerdings müsse der Halter angehört werden, um den Fahrer zu ermitteln. Das Gericht sah hier keine wirksame Anhörung des Halters. Zudem konnte die Behörde den Empfang des Anhörungsbogens nicht nachweisen. Die Beweislast treffe nicht den Empfänger, sondern die Behörde. 

Zwar gebe es die so genannte Zugangsfiktion. Dann müsse der Empfänger detailliert darlegen, wieso er den Anhörungsbogen nicht erhalten habe. Eine solche Zugangsfiktion gelte aber nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten notiert habe. Da ein solcher Vermerk nicht vorlag, konnte die Behörde auch nicht nachweisen, den Anhörungsbogen überhaupt losgeschickt zu haben. Da die Behörde ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, müsse der Kostenbescheid aufgehoben werden.

 

Vereins- und Sportrecht

Vereins- und SportrechtVereins- und Sportrecht ist eine sonderbare Materie. Nicht viele Sportler und auch Vereinsfunktionäre wähnen sich bei ihrem Handeln im rechtsfreien Raum. Bei den Sportlern zählen oft nur die sportlichen Regeln des jeweiligen Spiels und die meist ehrenamtlich tätigen Funktionäre leiten aus eben dieser Tatsache her, allgemeinrechtliche Regeln seien auf sie nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.

Doch sie irren gewaltig! Selbstverständlich gelten für Vereine und ihre Vorstände auch die allgemeinen Gesetze. Und hinzu kommen noch die zusätzlichen Vorschriften der jeweiligen Sportverbände mit ihren eigenen Gerichtsbarkeiten und Verfahrensregeln.

Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren Vereine und auch Sportler, soweit sie im Vertragsamateur- oder Profistatus sich befinden, zunehmend in das Visier des Fiskus geraten sind. Sportvereine in den oberen Spielklassen und deren angestellte Spieler sind - wie jede andere Gesellschaft auch - uneingeschränkt der Abgabenpflicht unterworfen. Dies betrifft die Lohn- und Umsatzsteuer genauso wie die Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben. Wird nicht auf die säuberliche Trennung von wirtschaftlichen und ideellen Verein geachtet, kann zudem die Gemeinnützigkeit verloren gehen und es entsteht die Pflicht zur Veranlagung zur Körperschaftssteuer.

Die leitenden Funktionäre und Vorstände von Vereinen begeben sich oft leichtfertig und aus Unkenntnis in gefährliches Fahrwasser, in dem die persönliche Haftung und nicht selten die strafrechtliche Verfolgung lauern.

Der im Sport- und Vereinsrecht tätige Anwalt muss sich auskennen im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Gesellschaftsrecht. Er muss zudem vertraut sein mit den Verbands- und Sportgerichtsbarkeiten und den Erfordernissen der Lizenzierungsverfahren in den oberen Spielklassen. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind genauso vonnöten wie die Kenntnis der jeweiligen Sportszene. Dazu gehört die Handhabung und Auslegung von Vereins- und Verbandssatzungen genauso wie die Lektüre von einschlägigen Sportzeitschriften. Ein interessantes Rechtsgebiet mit zunehmender Wichtigkeit für die Beteiligten.

Rechtsanwalt Schmaler war 6 Jahre Schatzmeister des BSV Kickers Emden e. V. und zwar in der schwierigen Phase des Umbruchs und der wirtschaftlichen Not des Vereins. 1998 war er zur Abwendung der Insolvenz für 6 Wochen Präsident und leitete gemeinsam mit dem dann neu gewählten Präsidium, dem er dann für weitere 3 Jahre angehörte, die Umstrukturierung und den Neuaufbau des Vereins ein. Seit November 2001 war er Mitglied des Aufsichtsrats des Vereins. Im Dezember 2009 bei erneut drohender Insolvenz des Vereins ist er zum Präsidenten gewählt worden.

Schüler von Trainer bei Basketball verletzt – Anspruch auf Schadensersatz?

München/Berlin (dpa/tmn). Ein Schüler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er im Spiel vom Trainer verletzt wird. Auch vom Basketballspiel geht eine spieltypische Gefahr aus. Darauf lassen sich die Spieler ein. Es sei denn, es kann grobe Unsportlichkeit nachgewiesen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2020 (AZ: 161 C 20762/19).

Der Kläger nahm mit dem volljährigen Beklagten als Trainer am Basketballtraining der U18 Jugendmannschaft teil. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder im Fünf-gegen-Fünf-Spiel gegeneinander. Der Beklagte hatte sich als Trainer gegen Ende des Spiels selbst eingewechselt und mitgespielt. Dabei kam zu einem Zusammenstoß kam, bei dem sich der Kläger an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der Schüler behauptete, dass bei einer Rebound-Situation etwa auf Höhe der Mittellinie der Beklagte hochgesprungen sei. Dabei habe er eine seitliche Schwungbewegung gemacht, um den Ball zu fangen. Er habe seine Arme gespreizt, statt diese wie üblich nahe am Körper zu behalten. Der Beklagte selbst habe nicht um den Ball gekämpft. Der rechte Ellbogen des Trainers habe ihn an der Lippe getroffen und verletzt. Er habe drei Monate nicht abbeißen können und sei auf verflüssigte Nahrung angewiesen gewesen. Der Trainer hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen. Der Jugendliche verlangte von dem Basketballtrainer 3.954,04 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Trainer stellt den Ablauf des Unfalls anders dar: Er sei - nach längerem Dribbeln des Balles - auf Höhe der Freiwurflinie in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Er habe jedoch einen Pass an einen besser positionierten Mitspieler gespielt. Es sei ein natürlicher Vorgang, dass seine Arme bei einem Pass ausgestreckt seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Richter führte auch keine Beweisaufnahme durch. Der Kläger habe bereits dann keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn man dessen Sachverhaltsdarstellung zugrunde legt.

Wer an Sportarten teilnimmt, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich spieltypischen Verletzungsgefahren bewusst aus. Einen möglichen Schaden könne er dann nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen. „Jeder Spieler ist beim "Kampf um den Ball" potentieller Verletzer als auch Verletzter“, so der Richter. Diese Grundsätze würden auch noch bei gewissen Regelverstößen greifen. Es sei die Eigenart des Basketballspiels, dass es beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen könne. Der Unfall erfolgte in einer normalen Spielsituation. Ein unsportliches Verhalten habe es nicht gegeben. Auch daher bestehe kein Anspruch.

Es müsse einem ehrenamtlichen Sporttrainer möglich sein, auch selbst in einem Trainingsspiel seiner Mannschaft mitzuspielen. Zwar könnte eine übertriebene Härte im Spiel mit Heranwachsenden als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden, jedoch war dies hier nicht zu erkennen.

Anwaltauskunft.de ist das Rechtsportal für Verbraucher des Deutschen Anwaltvereins (DAV).