Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Bußgeld für Parkverstoß nur bei Zugang des Anhörbogens

Andernach/Berlin (DAV). Ein Knöllchen für einen Parkverstoß muss gezahlt werden, wenn der Zugang des Anhörungsbogens durch die Behörde nachgewiesen werden kann. Ansonsten muss der Kostenbescheid aufgehoben werden. Dies entschied das Amtsgericht Andernach am 21. April 2021 (AZ: 2h OWi 145/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Lkw des Klägers parkte falsch. Die Verwaltungsbehörde erstellte einen „Fragebogen zur Fahrermittlung“ und behauptet, sie hätte ihn dem Lkw-Halter zugesandt. Der Halter meldete sich jedoch nicht, daher erließ die Behörde einen Kostenbescheid gegen ihn. Dagegen klagte der Mann und erklärte, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Einem Halter könnten die Kosten für ein Bußgeldverfahren nur dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Allerdings müsse der Halter angehört werden, um den Fahrer zu ermitteln. Das Gericht sah hier keine wirksame Anhörung des Halters. Zudem konnte die Behörde den Empfang des Anhörungsbogens nicht nachweisen. Die Beweislast treffe nicht den Empfänger, sondern die Behörde. 

Zwar gebe es die so genannte Zugangsfiktion. Dann müsse der Empfänger detailliert darlegen, wieso er den Anhörungsbogen nicht erhalten habe. Eine solche Zugangsfiktion gelte aber nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten notiert habe. Da ein solcher Vermerk nicht vorlag, konnte die Behörde auch nicht nachweisen, den Anhörungsbogen überhaupt losgeschickt zu haben. Da die Behörde ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, müsse der Kostenbescheid aufgehoben werden.

 

Versicherungsrecht

Wem ist das nicht schon passiert? Man erleidet einen Schaden. Nachdem der erste Zorn verraucht ist, erinnert man sich: Gegen solche Schäden ist man doch versichert. Die Laune bessert sich, der Versicherungsagent wird angerufen, der Schaden gemeldet.

Versicherungsrecht - Vertragsrecht - KleingedrucktesNach geraumer Zeit meldet sich die Versicherung und teilt lapidar mit, dieser Schaden sei vom versicherten Risiko nicht gedeckt, ein Ersatz des Schadens durch die Versicherung käme deshalb (leider) nicht in Betracht - Ende!

Wirklich Ende? Nicht unbedingt. Ob ein Risiko versichert ist oder nicht, und ob der Versicherer zur Leistung vertraglich verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem Versicherungsvertrag (Police), dem Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betreffende Versicherung des Versicherers und natürlich nach den tatsächlichen Umständen des Schadenseintritts sowie nach der Art und Höhe des Schadens. Bei jeder Versicherung gibt es Risikoausschlüsse, der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus Obliegenheitspflichten, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei werden kann.

Dies alles zu überblicken und rechtlich einzuordnen, ist für den Laien schwierig bis unmöglich. Oft werden schon bei der Schadensanzeige an den Versicherer grobe, die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Fehler gemacht.

Der im Versicherungsrecht versierte Anwalt hilft in solchen Fällen von der Schadensanzeige bis zur Abwicklung kompetent und mit dem nötigen Nachdruck gegenüber der Versicherung, die schon im Interesse der Versichertengemeinschaft bestrebt ist, eine Leistung erst einmal abzulehnen. Gibt sich dann der Versicherungsnehmer vorschnell geschlagen, hat nur die Versicherung gewonnen.