Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Neustadt an der Weinstraße/Berlin. Auch eine Mutter, die ihre Kinder zweisprachig erziehen möchte, kann sich nicht gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wehren. Damit die beiden Kinder gut integriert in Deutschland aufwachsen können, ist die Mutter besonders integrationsbedürftig und muss daher an dem Deutschkurs teilnehmen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 9. Dezember 2010 (AZ: 2 K 870/10.NW), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Landkreis Rheinland-Pfalz verpflichtete die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach Ablauf des Mutterschutzes. Als Mutter zweier deutscher Kinder besitzt sie noch immer keine einfachen Deutschkenntnisse und ist auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen werden. Sie bringt ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater.
Das Gericht wies die Klage ab: Die Klägerin ist besonders integrationsbedürftig. Denn sie ist die Hauptbezugsperson für die Kinder und trägt Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibt es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs ist ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es ist von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen.