Untersuchungshäftling hat kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm
Hamm/Berlin. Eine Justizvollzugsanstalt kann es einem Untersuchungsgefangenen verweigern, einen von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernseher auszuhändigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 (AZ: 2 Ws 360/08).
Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimedia-Funktionen eine Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung bieten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungsfähigkeiten aufweisen, läuft dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar muss eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden kann. Mit dieser Möglichkeit hatte sich aber die Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Der Untersuchungshäftling ist damit auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt, da es ihm frei steht, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimedia-Funktionen aufweist.