Erbe ist nicht gleich Erbe
Bamberg/Berlin. In einem Testament kann nach „Vorerben“ und „Nacherben“ eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will, dass zunächst der Partner und dann die Kinder erben sollen. Der Vorerbe kann in der Regel nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der „Nacherbe“ sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen. So konnte in dem vom Oberlandesgericht Bamberg am 8. Mai 2009 (AZ: 6 U 38/08) entschiedenen Fall eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts geltend machen.
In dem Fall verfügte die Erblasserin über umfangreichen Grundbesitz. In ihrem Testament hatte sie zwei Erben und nach deren Tod die Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem Beklagten die Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000,00 €. Nach dem Tod der Vorerben machte die Nacherbin geltend, dass das viel zu billig gewesen und daher teilweise eine Schenkung ist. Das Rechtsgeschäft ist deshalb unwirksam und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.
Nachdem bereits das Landgericht Coburg der Klägerin Recht gegeben hatte, tat dies auch die nächste Instanz. Nach Angaben von Grundstückssachverständigen betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000,00 €, der des Tauschgrundstücks hingegen nur 40.000,00 €. Deshalb fehlt es an einer objektiven gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses hat das den Vorerben auch bewusst sein müssen. Als Eigentümerin der Grundstücke ist jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen – allerdings nur gegen Rückzahlung der 185.000,00 € und Rückgabe des Tauschgrundstücks an den Beklagten.