Internetrecht
Ebay: Löschen nicht zutreffender Negativ- Bewertung
Berlin. 3...2...1... meins. Ebay macht vielen Menschen Freude, andere sind mit dem Onlinegeschäft im Nachhinein jedoch gar nicht zufrieden. Man sollte den Frust nicht an der Bewertung auslassen. Unrichtige Negativ-Bemerkungen müssen gelöscht werden, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 3. April 2006 (AZ - 13 U 71/05 -).
Weiterlesen: Ebay: Löschen nicht zutreffender Negativ- Bewertung
Das Internet bleibt anonym
München/Berlin. Auch wenn auf einer Internetplattform unerwünschte Kommentare über einen Nutzer stehen - der Betreiber des jeweiligen Forums muss keine Auskunft über die Autoren der Einträge geben. Privatpersonen haben nur ein sehr eingeschränktes Recht auf entsprechende Informationen, selbst wenn sich diese durch Beiträge diskriminiert fühlen, entschied das Amtsgericht (AG) München am 3. Februar 2011 (AZ: 161 C 24062/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Bei der Gründung an Domain- und Markenrecht denken
Berlin. Wer ein neues Unternehmen gründen oder mit seinem Unternehmen online gehen will, sollte frühzeitig an rechtliche Beratung zu Domains und Marken denken.
Weiterlesen: Bei der Gründung an Domain- und Markenrecht denken
Autopreis beinhaltet Überführungskosten
Schleswig/Berlin. Gibt ein Autohändler nicht die Überführungskosten im Gesamtpreis für das Fahrzeug an, handelt er wettbewerbswidrig. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 (AZ: 6 U 65/06).
Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis incl. Überführung nennen, sonst ist die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. Der Zusatz „Preis zzgl. Euro 495,00 für ÜF/BEREITSt“ reiche nicht, heißt es in dem Urteil.
Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen ausgewiesen sind. Dieser Auflistung kommt aus Sicht des Verbrauchers eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, entschied das OLG. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag im verhandelten Fall von 495,00 € kann zu einem Rangunterschied von bis zu 30 Positionen in der Suchmaschine im Internet führen. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen Bagatellverstoß, denn ein deutlich niedrigerer Gesamtpreis lasse ein Fahrzeug in der Erstauflistung in einer günstigeren Preisklasse erscheinen und führe zu einer deutlichen früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher und damit zu einer Irreführung.