Ebay: Löschen nicht zutreffender Negativ- Bewertung
Berlin. 3...2...1... meins. Ebay macht vielen Menschen Freude, andere sind mit dem Onlinegeschäft im Nachhinein jedoch gar nicht zufrieden. Man sollte den Frust nicht an der Bewertung auslassen. Unrichtige Negativ-Bemerkungen müssen gelöscht werden, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 3. April 2006 (AZ - 13 U 71/05 -).
Die Klägerin hatte das höchste Angebot vor Zeitablauf für ein Fitnesslaufband abgegeben. Das Laufband wurde abgeholt, und der Kaufpreis von über 900 Euro bezahlt. Dann entdeckte die Käuferin jedoch vermeintliche Mängel an dem Laufband und informierte die Verkäuferin. Diese konnte die Mängel nicht nachvollziehen, nahm das Gerät jedoch anstandslos zurück und erstattete den Kaufpreis. Doch die Verkäuferin bewertete das Verhalten der Käuferin mit den Worten "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer" bei Ebay. Die Käuferin antwortete darauf mit der Stellungnahme "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??" und zog vor Gericht, um eine Löschung der negativen Bewertung zu erreichen.
Die Klägerin erstritt einen Teilerfolg. Die Verkäuferin wurde vom Gericht dazu verpflichtet vor Ebay zuzustimmen, dass die Phrase "nimmt die Ware nicht ab" gelöscht wird. Die Käuferin habe die Ware sehr wohl abgeholt und bezahlt. Behauptungen, die nachweislich nicht dem wahren Geschehen entsprechen, sollten also nicht in Bewertungsforen abgegeben werden