Versicherung darf keine unbegrenzte Datenauskunft fordern
Berlin. Fair Play gilt auch für die Sozialversicherung. Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss den Datenschutz beachten. Sie darf keine Generalauskunft über die Daten eines Versicherten vom Sozialamt verlangen. In einem Beschluss vom 21. Juni 2006 stellt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az - L B 2/06 KN -) klar, dass die Rentenversicherung die zur Überprüfung der Höhe der Rentenzahlungen benötigten Unterlagen konkret benennen muss.
Ein Mann bezog Rente wegen Erwerbsminderung. Dann flatterte ihm ein beunruhigender Bescheid ins Haus. Die Rentenversicherung forderte einen Teilbetrag, fast 2.000,00 Euro, der bis dahin gewährten Rente zurück. Begründet wurde die Forderung mit der Tatsache, dass der Mann neben der Rente auch noch Arbeitslosengeld bezogen habe. Es sei zu viel Rente gezahlt worden. Den Rückforderungsbetrag wolle man mit künftigen Rentenzahlungen verrechnen. Um dies zu verhindern müsse der Versicherte mit Daten des Sozialamtes nachweisen, dass er durch die geplanten monatlichen Abzüge sozialhilfebedürftig werde. Der Mann übergab seiner Versicherung Belege über die ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Einkünfte sowie über die Höhe der Miete. Das reichte der Rentenversicherung nicht. Sie kürzte die Rente um die Hälfte auf etwas über 300 Euro. Das ließ sich der Mann nicht gefallen und zog vor Gericht.
Der Rentner hatte Erfolg. Die Richter stellten fest, dass der von der Versicherung geforderte Nachweis nicht erbracht werden muss. Auch Sozialdaten seien schützenswert, und so müsse niemand seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialamt oder einer anderen unbeteiligten Behörde offenbaren. Versicherte haben zwar auch nach Ansicht der Richter eine Nachweispflicht. Die Sozialversicherung muss sich aber bemühen, erforderliche Unterlagen wie Steuerbescheide oder Kontoauszüge konkret zu benennen.