Stuttgart/Berlin (DAV). Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Probearbeit auf dem Weg zu seinem Fahrzeug erleidet, ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Stuttgart am 14. März 2023 entschieden (AZ: L 9 U 911/22). Das gilt auch dann, wenn die Probezeit verlängert wurde, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Die Klägerin hatte sich bei einem Architekturbüro um eine Stelle als Chefsekretärin beworben. Das Büro hatte sie zur Probearbeit eingeladen, die vom 11. bis 13. März 2019 stattfand. Nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses am 13. März 2019 vereinbarten die Klägerin und der Inhaber des Architekturbüros, dass das Probearbeitsverhältnis bis zum 15. März 2019 verlängert werden sollte. Am 15. März 2019 wollte die Klägerin auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz ihren Einkaufskorb verstauen. Dabei stürzte sie auf der Außentreppe des Gebäudes und verletzte sich. Die Klägerin beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Das Sozialgericht Stuttgart hob den Bescheid auf und verurteilte die Berufsgenossenschaft, das Ereignis vom 15. März 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Landessozialgericht korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beschäftigte versichert gewesen. Sie habe sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug nicht in Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis befunden. Vielmehr sei sie zum Unfallzeitpunkt eigenwirtschaftlich tätig geworden. Sie habe ihren Einkaufskorb zu ihrem Fahrzeug bringen wollen, um ihn dort zu verstauen. Dies sei eine nicht dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gewesen. Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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