Auch stillgelegtes Radio kostet
Mainz/Berlin. Rundfunkgebühren müssen auch dann für ein Radio bezahlt werden, wenn das Radio schon seit Jahren nicht funktioniert. Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 17. März 2008 (AZ: 4 K 472/07) die Klage eines Geschäftsmannes gegen einen Gebührenbescheid abgelehnt.
In diesem Fall hatte der Geschäftsmann argumentiert, dass im Jahre 2001 bei der Reparatur seines damals zwei Jahre alten Autos die Batterie abgeklemmt worden ist. Daraufhin hätte der Code für das Radio neu eingegeben werden müssen – diese Zahlenkombination ist jedoch verloren gegangen. Auch sein Mechaniker konnte den Code nicht beschaffen und die Fahrt zu einer anderen Werkstatt wäre ihm ein zu großer Aufwand gewesen.
Nach Ansicht der Richter besteht eine Gebührenpflicht automatisch, wenn ein Radio zum Empfang bereit gehalten wird. Der Kläger hat sein Gerät nach der angeblichen Panne mit dem Code nicht angemeldet. Darüber hinaus entfällt die Gebührenpflicht nur dann, wenn es einen besonderen technischen Aufwand bedeuten würde, das Radio zu reparieren. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hätte ohne Weiteres zu einem Vertragshändler in seiner Nähe fahren können.