Headhunter darf Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht umwerben
Karlsruhe/Berlin. Ein Personalberater handelt dann wettbewerbswidrig, wenn er in einem Telefongespräch einen Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers umwirbt. Umwerben liegt dann vor, wenn das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (AZ: I ZR 183/04) hervor.
Der Projektleiterin einer Computer-Software-Firma wurde während eines Telefongesprächs an ihrem Arbeitsplatz eine Stelle bei einem Mitbewerber angeboten. Das Gespräch ging über eine erste Kontaktaufnahme hinaus. So erläuterte der Personalberater sogar, unter Bezugnahme auf den Lebenslauf und ihre bisherige Tätigkeit, die angebotene Stelle.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Telefonanruf am Arbeitsplatz, um jemanden abzuwerben, dann wettbewerbswidrig, wenn er über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgeht. Es sei nicht erforderlich, den Angerufenen mit detaillierten Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs zu konfrontieren. Dies stelle sonst ein wettbewerbswidriges Umwerben dar.
Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass seine Mitarbeiter von Headhuntern umworben werden. Erst wenn der angesprochene Mitarbeiter bei der ersten Kontaktaufnahme sein Interesse bekundet, darf der Personalberater die offene Stelle knapp umschreiben und bei Interesse des Mitarbeiters eine Gesprächsmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden.