München/Berlin (DAV). In zahlreichen Versicherungsverträgen ist die versicherte Höhe eines Wohnmobils begrenzt, oft auf 3,20 Meter. Das kann auch entscheidend für die Kosten des Rücktransports eines liegengebliebenen Wohnmobils sein. Der Eigentümer kann aber die zulässige Höhe dadurch erreichen, dass er Dachaufbauten entfernt und Luft aus den Reifen lässt. Dann muss die Versicherung für die Transportkosten aufkommen, so das Amtsgericht München am 26. Oktober 2020 (AZ: 191 C 5230/20). Es kommt es auf die tatsächliche Höhe beim Rücktransport an, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Besitzer eines Wohnmobils klagte gegen seinen Autoversicherer auf Zahlung von 2.499,00 Euro für den Rücktransport seines Fahrzeugs, das wegen eines Motorschadens in der Schweiz liegen geblieben war. Der Kläger telefonierte mit der Versicherung wegen der Rückführung und beauftragte danach eine Drittfirma, sein Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Die Versicherung hatte in ihren Vertragsbedingungen die Kostenübernahme für den Rücktransport ab einer Höhe von mehr als 3,20 Meter ausgeschlossen. Der Kläger meinte, die Versicherung müsse trotzdem die Transportkosten zahlen. Zwar sei das Wohnmobil eigentlich 3,40 Meter hoch. Aber nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung habe die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 Meter betragen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Transport des Wohnmobils sei nicht versichert. Laut Fahrzeugschein sei es 3,40 Meter hoch. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an. Die Richterin gab dem Kläger Recht. Ein Straßentransport dürfe nach StVZO maximal 4,00 Meter hoch sein. Der Transporter weise meist eine Höhe von 80,00 cm auf. Daher komme es zu der in den Versicherungsbedingungen genannten zulässigen Höhe von 3,20 Meter. Entscheidend sei aber allein die tatsächliche Höhe des Wohnmobils beim Transport. Eine Grenze könne dort gezogen werden, wo durch die Demontagemaßnahmen ein Zustand erreicht wird, bei dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile eines Bausatzes transportiert wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Das Wohnmobil sei nicht in Einzelteile zerlegt worden. Das Gericht war aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass das Fahrzeug beim Transport nicht höher als 3,20 Meter war. Dies habe schon so sein müssen, da der Träger eine Höhe von 80 cm gehabt habe. Für den Transport habe es aber keine Ausnahmegenehmigung gegeben. „Danach ist davon auszugehen, dass die Höhe des Transports nicht über 4,00 Metern lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 Meter betrug“, so das Gericht. Ob es tatsächlich sogar nur 3,06 Meter waren, spiele für die Entscheidung keine Rolle, da es bis 3,20 Meter versichert war.
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