Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

München/Berlin. Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.


Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich hat er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leidet, die immer wieder ausbrechen kann. Das Unterlassen der Stornierung ist daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, dass es schließlich nicht vorhersehbar gewesen ist, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9 tägigen Krankenhausaufenthalt ist ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leidet, bei der es zu weiteren Anfällen kommen kann, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändert nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbesteht. Eine Heilung von dieser Erkrankung ist dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen hat er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies hat aber eben nicht vorgelegen. Er hat gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit hat nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meint, er kann dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls besteht, muss er bedenken, dass er durchaus reisen kann, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen hat.