Wunderkerzen am Weihnachtsbaum: Versicherungsschutz entfällt
Offenburg/Berlin. Wer an seinem Weihnachtsbaum Wunderkerzen anzündet, verliert bei einem daraus entstehenden Brand seinen Versicherungsschutz gegenüber der Hausratversicherung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. Oktober 2002 (AZ: 2 O 197/02).
Die Klägerin hatte wie jedes Jahr im Wohnzimmer einen Weihnachtsbaum in einem Metallständer auf einem Tisch aufgestellt. Unterhalb des Baumes auf diesem Tisch war die Weihnachtskrippe aufgebaut, die mit Moos ausgelegt war. Auf dem Weihnachtsbaum waren – wie auch schon die Jahre zuvor – Wunderkerzen befestigt. Diese zündete die Klägerin nacheinander zur Freude ihres 15 Monate alten Enkels an. Als sie die letzte Wunderkerze, die ca. 50 cm an einem Ast oberhalb der Weihnachtskrippe hing, anzündete, bemerkte sie plötzlich, dass das Moos der Weihnachtskrippe unterhalb des Tannenbaumes brannte.
Die Klägerin war darüber so sehr erschrocken, dass sie in Panik geriet und nur noch daran dachte, ihren Enkel in Sicherheit zu bringen. Sie rannte daher aus der Wohnung und rief lautstark um Hilfe. Aufgrund des Feuers wurde das gesamte Wohnzimmer zerstört und auch die übrige Wohnung durch das Löschwasser in Mitleidenschaft gezogen. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von über 16.000,00 €. Sie wollte diesen von der Hausratversicherung ersetzt bekommen. Diese weigerte sich zu zahlen mit dem Hinweis, dass auf Packungen von Wunderkerzen immer wieder der Warnhinweis angebracht ist, dass Wunderkerzen nur im Freien angewendet werden dürfen. Daher hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt.
Nach Ansicht des Gerichts kann die Klägerin von ihrer Hausratversicherung nicht den Ersatz des Schadens verlangen. Sie hat allgemein gültige Sicherheitsregeln völlig außer Acht gelassen. Schließlich sind auf den Verpackungen von Wunderkerzen Warnhinweise in eindeutiger und verständlicher Form abgedruckt. Demnach sollten Wunderkerzen im Freien und über einer feuerfesten Unterlage entzündet werden. Auch muss jedem klar sein, dass innerhalb geschlossener Räume Wunderkerzen durchaus brandgefährlich sind und damit eine Gefahr darstellen können. Hinzu kommt in diesem Fall, dass sie die Wunderkerzen an einem leicht brennbaren Tannenbaum entzündet hat.
Durch eine Änderung des Versicherungsrechts zum 01. Januar 2008 können Geschädigte auch bei einem – wie hier vorliegenden – grob fahrlässigen Verhalten auf eine teilweise geringe Entschädigung hoffen. Ob dies in solchen Fällen allerdings möglich ist, ist unsicher. In diesem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen, um mit der Versicherung auf Augenhöhe zu verhandeln.