Schlägerei nach Unfall - Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen
Saarbrücken. Wenn sich nach einem Unfall die Kontrahenten in die Haare geraten und es zu Handgreiflichkeiten kommt, muss die Verkehrs-Haftpflichtversichrung nicht für eventuelle Verletzungen zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.
In dem Fall war ein junger Mann rückwärts in eine Parklücke gesetzt und hatte dabei einen Fußgänger angefahren. Dieser schlug aus Wut auf das Autodach, woraufhin der Fahrer ausstieg und sich mit dem Mann sowie dessen Ehefrau eine Rangelei lieferte. Schließlich stieß der Fahrer den Fußgänger zu Boden, wobei sich dieser einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. In einem gerichtlichen Vergleich vor Gericht verpflichtete sich der Fahrer, dem Fußgänger 7.000 Mark Schadensersatz zu zahlen. Diese Summe wollte er schließlich von seiner Verkehrs-Haftpflichtversicherung zurück haben.
Das OLG machte diesem Ansinnen ein Ende. Die Schlägerei nach dem Unfall sei keine Handlung, die versicherungsrechtlich dem "Gebrauch des Fahrzeugs" zuzuordnen sei, hieß es in dem Beschluss. Nur das Risiko des Autos oder ein "typisches Fahrerhandeln" seien vom Deckungsschutz der Kfz-Haftpflicht umfasst. Ein tätlicher Angriff aber "ist etwas, was auch jedem anderen passieren kann, ohne dass er eine Kraftfahrzeug gebraucht", stellten die Richter fest. Solche Risiken seien beispielsweise durch die Privathaftpflichtversicherung abzudecken.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Beschluss vom 24. Juli 2001
Aktenzeichen: 5 W 223/01