Schadensersatz für eine in der Reinigung verschwundene Designer-Hose
Berlin. Grundsätzlich hat man gegen die Textilreinigung einen Schadensersatzanspruch, sollte ein Kleidungsstück verloren gehen. Kommt bei einem Designer-Anzug nur die Hose abhanden, ist dies beim Schadensersatz ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass sich die Nutzungszeit einer Designermode nicht nach der Haltbarkeit des Kleidungsstückes, sondern nach der entsprechenden Mode bemisst. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 (AZ: 52 S 90/07) hervor.
Die Klägerin hatte die Hose eines Hosenanzuges bei der Reinigung abgegeben, die später verschwunden blieb. Beim Schadensersatz machte sie geltend, sie habe sich den Anzug aus Originalstoff der Firma Yves Saint Laurent in Shanghai schneidern lassen und dafür 1.250 Euro bezahlt. Die Reinigung hatte bereits außergerichtlich 100 Euro erstattet und wollte nicht mehr zahlen. Nachdem das Amtsgericht den darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch bereits zurückgewiesen hatte, sprach das Landgericht der Klägerin weitere 133 Euro zu.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Hosenanzug tatsächlich 1.250 Euro Wert gewesen ist. Im Übrigen werden Produkte für Yves Saint Laurent ausschließlich in Frankreich produziert. Bei einem in Asien hergestellten Stück handelt es sich bestenfalls um eine unzulässige Nachbildung. Insofern wird der Wiederbeschaffungswert eines solchen Hosenanzuges auf 400 Euro geschätzt. Da die Jacke an sich allerdings genutzt werden kann, ist der Wert der Hose mit 2/3 zu bemessen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass solch modische Kleidung einer Nutzungszeit von vier Jahren – vergleichbar mit einem klassischen Abendkleid – unterliegt. Dies ergibt einen Abzug von 12,5 % des Wiederbeschaffungswertes für den gesamten Hosenanzug, so dass sich ein Restwert von 350 Euro ergibt. Davon sind 2/3, somit 233 Euro für die Hose zu ersetzen.