In jedem Fall gut abgesichert
Berlin. Private Krankenversicherung und Lebensversicherung gehören zu den großen Versicherungen zur Grundsicherung der Familie. Was beim Abschluss zu beachten ist, damit auch im Falle von Trennung und Scheidung niemandem Nachteile entstehen ist nachfolgend zusammengefasst.
Private Krankenversicherung:
Wer privat krankenversichert ist, muss für jedes Kind den Abschluss eines eigenen Krankenversicherungsvertrages beantragen, beziehungsweise Kinder in den eigenen Versicherungsvertrag aufnehmen lassen. Nach der Geburt eines Kindes hat man dazu zwei Monate lang Zeit. Wird der Antrag auf Versicherungsschutz fristgemäß gestellt, kann die Versicherung den Antrag auch dann nicht ablehnen, wenn das Kind krank auf die Welt gekommen ist. Auf eine Prüfung des Gesundheitsschutzes des neugeborenen Kindes muss die Versicherung in einem solchen Fall nämlich verzichten.
Bei privat krankenversicherten Ehepaaren ist meistens nur ein Partner Vertragspartner der Versicherung, während der andere Partner in das Versicherungsverhältnis einbezogen ist. Trennt sich das Paar, kann der Vertragspartner den ehemaligen Partner nur dann aus dem Krankenversicherungsvertrag ausschließen lassen, wenn er nachweist, dass der Ex-Partner ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer versichert ist. Diese Bestimmung ist neu und ist ein Resultat der gesetzlichen Versicherungspflicht, die seit dem 1. Januar 2009 gilt. Die in den Vertrag eingeschlossene Person sollte sich ein eigenes, unwiderrufliches Bezugsrecht eintragen lassen, so dass Arztrechnungen im Fall einer Trennung nicht über den ehemaligen Partner abgewickelt werden müssen. Die Einräumung des eigenen Bezugsrechts für den mitversicherten Ehegatten ist auch während des laufenden Vertragsverhältnisses möglich. Auch hinsichtlich mitversicherter Kinder sollte vereinbart werden, dass beide Eltern bezugsberechtigt sind.
Wer als Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung plant, seinen Lebensabend im Ausland zu verbringen, sollte dieses Vorhaben auf jeden Fall mit seinem Versicherer klären. Die deutsche Krankenversicherung kommt in der Regel nämlich nur für Arzt- und Behandlungskosten auf, die auch bei einer Behandlung im Inland zu erbringen wären. Liegen Arzt- und Behandlungskosten am Ort des Ruhesitzes über denen in Deutschland üblichen Sätzen, könnte der Versicherte auf den Mehrkosten selbst sitzen bleiben. Außerdem gelten diese Regelungen nur für Auslandswohnsitze innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Wer seinen Wohnsitz in andere Länder verlegen möchte, sollte den Versicherungsschutz entsprechend überprüfen lassen.
Lebensversicherung:
Wer eine Kapitallebensversicherung abschließt, muss folgende Überlegungen berücksichtigen: Wenn er, zum Beispiel für den Fall seines Todes, niemanden als Bezugsberechtigten in den Vertrag eintragen lässt, fällt die Versicherungssumme, die dann fällig wird, in den Nachlass. Trägt er eine ganz bestimmte Person, mit Namen und Adresse als Bezugsberechtigten ein, gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, sondern geht auf den Bezugsberechtigten über, auch wenn dieser nicht zu den gesetzlichen Erben gehört. Dies gilt umso mehr, wenn der Bezugsberechtigte unwiderruflich eingetragen wird. Wird ein Bezugsberechtigter nur widerruflich in den Versicherungsvertrag eingetragen, können die Erben des Verstorbenen diese widerrufliche Bezugsberechtigung anfechten. In solchen Fällen kann es darauf ankommen, wer sich schneller bei der Versicherung meldet – der Erbe oder der Begünstigte. Steht im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter lediglich meine Frau oder mein Mann, ist es entscheidend, wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ehefrau, bzw. Ehemann des Versicherungsnehmers war. So kann ein geschiedener Ehepartner von der Lebensversicherung des Ex-Partners in dessen Todesfall profitieren, selbst wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt längst mit einem anderen Partner verheiratet ist. Bei Trennung und Scheidung sollte man daher immer die Bezugsrechte in Versicherungsverträgen prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Bei Trennung und Scheidung spielen die Kosten, die für Lebensversicherungsbeiträge aufgewandt werden müssen, oft eine erhebliche Rolle bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen. Nach Rechtsprechung des BGH dürfen nämlich vier Prozent des Bruttoeinkommens als so genannte zweite Säule der Vorsorgeaufwendungen vom Bemessungseinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden. Hierzu können alle Lebensversicherungsbeiträge, die Riester-Rente, Direktversicherungen und sonstige Zusatzversorgungen berücksichtigt werden. Der Praxistipp der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht lautet: Für den Fall, dass hoher Unterhalt geschuldet wird und Vorsorgebeiträge noch nicht abgezogen werden können, empfiehlt es sich, einen privaten Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, um so die Unterhaltslast zu mindern.