Hausratversicherung zahlt auch bei einem Wohnungswechsel

Hamm/Berlin. Eine Hausratversicherung muss auch dann Hausratsgegenstände ersetzen, wenn sich diese aufgrund eines Wohnungswechsels weder in der alten noch in der neuen Wohnung befunden haben. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2007 (AZ: 20 U 54/07).


Der Kläger hatte für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. Einige Hausratsgegenstände, wie beispielsweise zwei Kameras, eine Lesebrille, eine Sonnenbrille und Kleidungsstücke verwahrte er auf seinem Betriebsgelände, wo sie ihm jedoch gestohlen wurden. Er verlangte daraufhin Ersatz von seiner Hausratversicherung, welche sich aber weigerte zu zahlen.

Bekam die Versicherung vor dem Landgericht Dortmund noch Recht, gab das Oberlandesgericht in zweiter Instanz der Klage statt. Demnach seien Hausratsgegenstände auch dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. „Vorübergehend“ bedeute hierbei, dass wahrscheinlich sei, dass die Sachen wieder in eine versicherte Wohnung zurückkehren würden. Lediglich eine beabsichtigte dauerhafte Entfernung der Sachen aus der Wohnung schließe den Versicherungsschutz aus.

Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In solchen Übergangssituationen ist es nach Ansicht der Richter gerechtfertigt, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befinden (z. B. auch im Auto oder bei Verwandten), weiter versichert sind. Demnach erhält der Kläger den Schaden ersetzt.