Haftung bei Schäden durch Feuerwerkskörper
Köln/Berlin. Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch, wenn beispielsweise die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2000 (AZ: 11 U 126/99).
Eine 18-jährige Tochter hatte in Abwesenheit ihrer Eltern den Jahreswechsel gefeiert. Während des Festes entzündete einer der anwesenden Jugendlichen mehrere Feuerwerkskörper. Eine der Leuchtraketen war aber defekt. Da dies niemand bemerkte, glühte die Rakete weiter und entfachte ein Feuer. Dieses griff auf Teile des Wohnhauses über und verursachte einen Brand, wobei erheblicher Sachschaden entstand.
Die Eltern verlangten von dem Jugendlichen Ersatz der Schäden und klagten. Sie waren der Ansicht, dass allein der Jugendliche für die Feuerwerkskörper verantwortlich sei, da er sie angezündet und nicht beaufsichtigt habe. Das Landgericht Köln gab ihnen Recht, kürzte jedoch den Anspruch der Eltern um 1/3. Die Tochter sei mitverantwortlich und dies könne auch den Eltern angelastet werden.
Die Kürzung des Schadensersatzanspruches der Eltern um 1/3 sei rechtens, urteilte dann auch das Oberlandesgericht. Die Tochter sei für den Brand ebenso verantwortlich wie der Jugendliche, der die Feuerwerkskörper tatsächlich angezündet hatte. Die Eltern hätten die Tochter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht über das Hausgrundstück betraut. Damit sei sie für die Abwendung von Schäden von dem Haus genauso verpflichtet wie ihre Eltern. Die Eltern müssten sich allerdings das Verhalten der Tochter zurechnen lassen, wenn sie ihre Tochter mit der Wahrnehmung ihrer eigenen Sorgfaltspflichten beauftragen.
Die Tochter hätte sorgfältig gehandelt, wenn sie nach dem Abbrennen der Feuerwerkskörper nachgesehen hätte, ob diese wirklich erloschen seien. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es immer Leucht- und Knallkörper gäbe, die in ihrer Bauart defekt seien oder nicht ordnungsgemäß bedient würden.
Ein Feuerwerk sollte immer sorgfältig bewacht werden. Entstehen jedoch Schäden durch Feuerwerkskörper, ist die Haftungsfrage – wie dieser Fall zeigt – oft schwierig. Eine Anwältin oder ein Anwalt helfen bei der Durchsetzung oder auch bei der Abwehr von Schadensersatzsprüchen.