Online-Pokerspiele Hobby oder Gewerbe – Gewinne zu versteuern?

Münster/Berlin (DAV). Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob man als Hobby spielt oder gewerblich. Wer im Jahr über 400 Stunden spielt und erhebliche Gewinne erzielt, muss Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 10. März 2021 (AZ: 11 K 3030/15 E,G). Online-Poker ist auch kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel.

Der Kläger war 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studierte er Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in Einzelspielen Poker. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. 2007 und 2008 spielte er monatlich etwa fünf bis zehn Stunden Online-Poker. Ab 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Er erhöhte seine Einsätze dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag.

Im Jahr 2009 spielte er geschätzt 446 Stunden Online-Poker. Dabei erzielte er insgesamt Gewinne in Höhe von 82.826,05 EUR. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe. Es erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommenssteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.

Ab Oktober 2009 habe der Kläger gewerblich Online-Poker gespielt, urteilte das Finanzgericht. Auf die Gewinne müsse er also Gewerbesteuer zahlen.

Bei der vom Kläger gespielten Variante handele es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel, das gewerbliche Einkünfte ausschließe. Bei dem Pokerspiel überwiege nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte sei es erforderlich, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Dies habe er getan, indem er „eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten“ sei. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das folge aus der gewissen Dauer des Online-Pokerspielens, den erzielten Gewinnen und aus der durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze von einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten.

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