Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein

Hamm/Berlin. Vermieter einer Spielhalle haben dafür zu sorgen, dass bei einer Außentemperatur bis zu 32 Grad die Innentemperatur in den Automatenräumen regelmäßig 26 Grad nicht übersteigt. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur regelmäßig mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen. Das Oberlandesgericht Hamm gab damit der Klage eines Mieters überwiegend statt (Urteil vom 28.02.2007 – AZ: 30 U 131/06).


Nach Ansicht der Richter könne eine überhöhte Raumtemperatur einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Gewerblich gemietete Räume müssten so beschaffen sein, dass sie in zulässiger Weise genutzt werden können. Die Arbeitnehmer müssten in den Räumen unter zuträglichen Arbeitsbedingungen arbeiten können. Zuträgliche Arbeitsbedingungen würden auch behagliche Raumtemperaturen in akzeptablen Grenzen voraussetzen.

Eine feste Temperaturgrenze ist im Mietrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen haben die Richter auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen. Demnach solle die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht überschreiten. Der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft solle maximal sechs Grad betragen, um einen "Temperaturschock" für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen.