Mieter darf auch bei schwerer Krankheit nicht fristlos kündigen
Düsseldorf/Berlin. Erkrankt ein Mieter schwer, hat er nicht das Recht, einen laufenden gewerblichen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2008 (AZ: I-24 W 53/08) hervor.
Ein Mann betrieb ein kleines Geschäft für Geschenkartikel. Als er an Krebs erkrankte, kündigte er die Gewerberäume fristlos aus wichtigem Grund zum 29. September 2007. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis Ende Februar 2009 vor. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Mann.
Auch in der zweiten Instanz verlor der Mann seinen Prozess. Die Richter wiesen darauf hin, dass zu dem persönlichen Verwendungsrisiko des Mieters auch eine schwere Erkrankung gehört, die die Weiternutzung der angemieteten Räume verhindert. Zu diesem Risiko zählt auch der Tod des Mieters – dieser beendet das Mietverhältnis nicht, sondern lässt es auf die Erben übergehen. Die im Mietvertrag eingeräumte und auch gesetzlich verankerte Möglichkeit der Untervermietung vermindert dieses Risiko jedoch. Darüber hinaus ist der Mieter auch nicht auf den Vorschlag des Vermieters eingegangen, das Mietverhältnis zum Ende Februar 2008 – also ein Jahr früher – einvernehmlich aufzulösen.