Anpassung einer Pacht an das ortsübliche Niveau
Karlsruhe/Berlin. Ein Verpächter muss eine Erhöhung der Pacht nur dann schriftlich begründen, wenn es sich um eine erste Anpassung an die am Ort übliche Pacht handelt. Eine weitere Erhöhung muss nicht mehr begründet werden. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2007 (AZ: XII ZR 3/05).
Seit 1982 nutzte in Sachsen-Anhalt ein Pächter ein Datschengrundstück ohne Pacht zahlen zu müssen. 1999 vereinbarten die Eigentümerin und der Pächter eine jährliche Pacht von 1,20 Deutsche Mark pro Quadratmeter. Dies entsprach zu der Zeit dem ortsüblichen Wert. Im Herbst 2003 erhöhte die Verpächterin die Miete auf 1,20 Euro. Als der Pächter jedoch weiterhin den alten Preis zahlte, klagte die Frau. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Pächter Recht, da das Anpassungsverlangen keine Rechtsgrundlage nenne.
In letzter Instanz urteilte der BGH jedoch zugunsten der Eigentümerin. Laut Gesetz sei eine Begründung nur für die erstmalige Anpassung an das ortsübliche Preisniveau notwendig, nicht jedoch für weitere Erhöhungen. Eine “Begründungspflicht“ sei in diesen Fällen auch nicht nötig, da nach Erreichen der ortsüblichen Pacht ohnehin nur noch Anpassungen an die weitere Entwicklung der Miete möglich seien.