Verkehrswidrig in Auffahrt geparkt - Mithaftung bei Unfall
Berlin. Wer sein Auto verkehrswidrig in einer Grundstücksausfahrt abstellt, parkt gefährlich. Wenn er ein hinausfahrendes Fahrzeug behindert, haftet er bei einem Unfall mit. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt vom 21. Juli 2006 (32 C 518/06-22).
Der Beklagte hatte sein Auto trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie zum Teil blockiert. Als der Kläger beim Hinausfahren versuchte, an dem geparkten Wagen vorbeizufahren, prallte er gegen eine Mauer.
Die Richter stellten einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz fest, da das geparkte Auto die entscheidende Unfallursache war. Der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung müssen ein Viertel der Unfallkosten tragen.
Es spiele dabei keine Rolle, dass das geparkte Auto und das hinausfahrende Fahrzeug sich beim Unfall nicht berührten. Als Hindernis, das die Ausfahrt verengt und so zu einer verkehrstypischen Gefahr wurde, sei das Auto des Beklagten "mittelbar" der Verursacher. Allerdings versuchte der Kläger trotz des deutlich erkennbaren Hindernisses, die Ausfahrt zu passieren. Darin erkannten die Richter ein erhebliches Mitverschulden.