"Freiherr" darf "Freifrau" sein

- Änderung der Adelsbezeichnung noch vor Geschlechtsumwandlung möglich -

Die Anpassung der Adelsbezeichnung nach einer Vornamensänderung eines Transsexuellen ist möglich. Wie aus einem Beschluss des Bayrischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 02. Oktober 2002 (AZ: 1 Z BR 98/02) hervorgeht, besteht diese Möglichkeit selbst dann, wenn die Geschlechtsumwandlung noch nicht stattgefunden hat.


Der Beschwerdegegner wurde als Kind männlichen Geschlechts der Eheleute "Freiherr von" und seiner Ehefrau "Freifrau von" geboren. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Berlin - Schöneberg vom 26. Juni 2001 wurde der Vorname des Beschwerdegegners von "Josef" in "Anna Eva" geändert. Das zuständige Standesamt hatte diese Änderung im Geburtseintrag vermerkt. Nach Anweisung des AG sollte durch den Standesbeamten eine Geburtsurkunde mit dem Namen "Anna Eva Freifrau von" ausgestellt werden. Eine geschlechtsangleichende Operation war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden. Gegen diese Anweisung richtete sich die sofortige Beschwerde der zuständigen Standesamtsaufsicht. Das Landgericht (LG) hatte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht wiesen die Richter des OLG ebenfalls zurück. Zwar hänge grundsätzlich die Form des Namensbestandteils "Freiherr" bzw. "Freifrau" vom Geschlecht des jeweiligen Namensträgers ab. Jedoch erfahre dieser Grundsatz eine Einschränkung für Personen, die die Möglichkeit einer Vornamensänderung vor der eigentlichen Geschlechtsumwandlung wahrnehmen. Die Vorstufe der Vornamensänderung soll transsexuellen Personen erlauben, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten. Dafür sei nach allgemeinem Verständnis die Anredeform (Herr/Frau) von zentraler Bedeutung. Ihr stehe somit ein Anspruch auf Anpassung der geschlechtsspezifischen Adelsbezeichnung als Bestandteil ihres Familiennamens zu.