Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig

Eine "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Wie aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2003 (AZ: I ZR 146/00 und I ZR 212/00) zu ähnlichen Sachverhalten hervorgeht, wird der verständige Verbraucher nicht wettbewerbswidrig zum Kauf verleitet, wenn bei der Werbung spielerische Reize eingesetzt werden.


Die Beklagten waren Betreiber eines Kraftfahrzeughandels. Unter der Überschrift "Autoversteigerung" boten sie mit folgendem Hinweis Gebrauchtwagen zum Kauf an. "Dieses Auto kommt unter den Hammer. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 153,39 Euro. Aber warten sollten sie nicht zu lange". Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, hielt die Werbung für wettbewerbswidrig. Es werde die Spiellust der Interessenten in übertriebener Weise durch diese Art der "umgekehrten Versteigerung" zur Absatzförderung ausgenutzt.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage Unterlassung der Werbung durch die Beklagte. Die Richter haben die Klage zurückgewiesen. Weder der dieser besonderen Art der Reklame (z. B. mit Vergünstigungen) noch die davon möglicherweise ausgehenden spielerischen Reize führen zur Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung. Ein Gewerbetreibender sei in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei und könne insbesondere seine Preise zu jedem Zeitpunkt erhöhen oder senken, sofern keine Preisvorschriften oder unlautere Begleitumstände vorliegen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung erst dann, wenn die eingesetzten Mittel dazu führen, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchancen bestimmt werden. Gerade beim Autokauf handele es sich jedoch um eine derart beträchtliche Investition, dass erfahrungsgemäß ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher nicht von einer Prüfung der Preiswürdigkeit absehen und sich nicht durch die spielerische Werbung zum Kauf verleiten ließe.