Vorsicht bei Billigheimern
Berlin. Liegt der Kaufpreis eines Autos deutlich unter dem Listenpreis, müssen potenzielle Käufer misstrauisch werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 23. November 2005 (AZ: - 1 U 42/05 -) ist dann damit zu rechnen, dass es sich um einen gestohlenen Wagen handelt. Unter Umständen müssen die gelackmeierten Käufer dann Schadensersatz an den ursprünglichen Bestizer zahlen.
In dem Fall klagte der frühere Eigentümer gegen den Käufer seines Wagens. Der Käufer hatte das Luxusauto für 40.800,00 Euro erworben, obwohl sich der Listenpreis auf 80.000,00 belief. Der Käufer selbst verkaufte den Wagen später für 65.500,00 Euro weiter.
Die Richter gaben der Schadensersatzklage statt. Demnach musste der Käufer nun den größten Teil des Erlöses, insgesamt 55.800,00 Euro, an den ursprünglichen Eigentümer abgeben. Das OLG schenkte den Angaben des Käufers, er habe vom Diebstahl des Wagens nichts geahnt, keinen Glauben. Zumindest hätte er schon wegen des Kaufpreises Verdacht schöpfen müssen. Unerheblich ist nach dem Urteil, ob der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.