Vorname muss nur eindeutig männlich oder weiblich sein

Berlin. Eltern müssen bei der Vornamenswahl für ihr Kind im Auge behalten, dass der Name einem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Wenn es sich um einen ausländischen Namen handelt, so entscheidet der Gebrauch im Ausland über die Bestimmung männlich oder weiblich. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 29. März 2006 hervor (AZ - 1 W 71/05 -).


Die Eltern eines Neugeborenen hatte als zweiten Vornamen den Namen "Christiansdottir" für ihr kleines Mädchen ausgewählt. Bei diesem Namen handelt es sich um einen ursprünglich isländischen weiblichen Beinamen mit der Bedeutung "Tochter des Christen". Beim Standesamt stießen die Mutter und der Vater Namens Christian jedoch auf taube Ohren. Die Beamten weigerten sich, "Christiansdottir" einzutragen, und so zogen die Eltern vor Gericht.

Mit Erfolg. Die Richter gaben dem Standesbeamten die Eintragung des Namens Christiansdottir als zweiten Namen auf. Die Ansicht des Standesbeamten, das deutsche Namensrecht verbiete es, einen im Ausland gebräuchlichen Bei- und Zwischennamen in Deutschland als Vornamen zu erteilen, wurde zurückgewiesen. Die Richter betonten vielmehr, dass der Vorname, ob deutsch oder ausländisch, lediglich das Geschlecht des Kindes eindeutig bestimmen muss. Im Fall des Mädchens sei als erster Vorname ein eindeutig weiblicher Vorname gewählt worden, das Erfordernis der Zuordnung des Geschlechts sei also schon erfüllt. Darüber hinaus sei Christiansdottir auf Island auch eindeutig ein weiblicher Vorname.