Piercing-Studio muss ausführlich aufklären
Koblenz/Berlin. Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken des Piercings aufklären. Sonst ist die schriftliche erteilte Einwilligung des Kunden unwirksam und der Piercer haftet für etwaige Folgeschäden. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 (AZ: 10 O 176/04).
Eine Frau wollte ein Brustwarzen-Piercing vornehmen lassen. Nach dem Gespräch mit dem Betreiber eines Piercing-Studios entschied sich die Frau für ein Piercing noch am selben Tag. Dafür musste sie eine Einverständniserklärung unterschreiben, die auch darauf hinwies, dass ein Piercing unter Umständen zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Außerdem erhielt das Formular den Satz: „Zur Dienstleistung des Studios gehören eine umfassende Aufklärung über etwaige Gefahren und Risiken …“ Diese ausführliche Information fand jedoch nicht statt. Etwa acht Wochen nach dem Eingriff entwickelten sich an der gepiercten Brust zwei Abszesse, die sich trotz ärztlicher Behandlung zu einer massiven Brustentzündung ausweiteten. Mehrere stationäre Aufenthalte und operative Eingriffe wurden notwendig. Die Frau, die lange Zeit unter starken Schmerzen zu leiden hatte, verklagte den Studiobetreiber auf Schmerzensgeld.
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld und der Rückerstattung der Kosten für das Piercing. Der Studiobetreiber hatte die Kundin nicht umfassend informiert. Allein der Hinweis auf mögliche Gesundheitliche Schäden reicht nicht aus. Zwar kann man hier nicht dieselben Maßstäbe anlegen wie an die Aufklärungspflicht eines Arztes. Aber auch ein Piercing-Studio muss über die bekannten gesundheitlichen Risiken eines Piercings, wie zum Beispiel Infektionen, umfassend informieren. Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung ist auch die unterschriebene Einverständniserklärung unwirksam.