Perlwein darf nach dem „Paradies“ benannt werden
Trier/Berlin. Ein Vertreiber von Perlwein darf diesen auch als „Paradiesecco“ vertreiben. Es liegt keine Irreführung der Verbraucher vor, entschied das Verwaltungsgericht Trier am 20. Januar 2010 (AZ: 5 K 650/09).
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“. Das Bundesland vertrat die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehnt und deshalb als bei Perlwein nicht zulässige geografische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden darf. Das ließ sie sich nicht gefallen und klagte mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweisen würde. Sie klagte auf Feststellung, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden darf.
Zu Recht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorte – noch um eine unzulässige geografische Angabe. Das Wort „Secco“ hat sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt. Eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt ist, ist daher nicht zu befürchten. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stellt sich auch nicht als bei Perlwein grundsätzlich nicht gestattete geografische Angabe dar. Es steht nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf den hier abzustellen ist, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringt. Der Begriff „Paradies“ steht außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohl fühlt und das Leben genießen kann. Von daher stellt dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete, geografische Angabe dar. Es kommt nicht auf die in Deidesheim wohnenden Verbraucher an, da bei einer bundesweit im europäischen Ausland erfolgten Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen ist.