Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Die Kläger leben in einem Wohnhaus am Ortsrand im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere. Die Nachbarn beschwerten sich, daraufhin verbot der Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.

Das Verbot war zu Recht ausgesprochen, so das Gericht. Die Haltung von zehn dieser Hunde auf dem Anwesen ist eine nicht genehmigte Nutzungsänderung. Sie überschreitet das Maß der zulässigen Tierhaltung in einem Wohngebiet. Von derart vielen Tieren geht für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollzieht sich nicht nur am Tag, sondern eben auch abends, nachts und in den Morgenstunden. Nichts anderes gilt auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen ist. Mithin verstößt diese Hundehaltung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen ist der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.