Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen!

Krefeld/Berlin. Ein Adventsgesteck mit brennenden Kerzen darf auch für kurze Zeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Schon ein paar Minuten Unaufmerksamkeit reichen aus und die Versicherung muss nicht zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. April 2006 (AZ: 5 O 422/05) hervor.


Ein Hauseigentümer hatte auf seinem Esstisch ein Adventsgesteck mit Kerzen angezündet. Sodann begann er, im Garten zu arbeiten, zweimal sah er nach dem Gesteck. Als er nach insgesamt 30 Minuten zurückkehrte, stand das Adventsgesteck in Flammen. Er konnte den Brand zwar löschen, der Tisch und der darunter liegende Teppich sowie weitere Gegenstände wurden beschädigt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden in Höhe von 8.600,00 Euro zu bezahlen.

Zu Recht, urteilten die Richter. Er hätte die Kerzen nicht 30 Minuten unbeaufsichtigt lassen dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich zwischenzeitlich vergewissert hatte, dass die Kerzen normal abbrannten. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Adventsgestecke leicht entzündbar sind. Er hätte beim Verlassen des Zimmers die Kerzen löschen müssen.

Geschädigte können nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Versicherungsrecht hoffen, zumindest einen kleinen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen. In jedem Fall ist allerdings beim Abbrennen von Kerzen auf Adventsgestecken oder Weihnachtsbäumen besondere Vorsicht geboten.